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Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die Altersteilzeit

Die Altersteilzeitarbeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern durch Reduzierung der Arbeitszeit einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Arbeitgebern gibt die Altersteilzeitregelung die Möglichkeit zur früheren Verjüngung des Personals.

Es stehen zwei Altersteilzeitmodelle zur Auswahl:

  • Das erste Modell sieht eine gleichmäßige Reduzierung der Arbeitszeit um 50% vor. Dieses Modell ist für Arbeitnehmer interessant, die vor ihrer Rente die Arbeitsbelastung reduzieren wollen.
  • Das zweite Modell wird Blockmodell genannt. Nach einer ersten Phase mit nicht reduzierter Arbeitszeit folgt eine Freistellungsphase.

Viele Arbeitnehmer möchten vor ihrer Altersrente weniger arbeiten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die finanziellen Einbußen hinnehmbar sind. Dies ist jeweils individuell zu beurteilen. Arbeitnehmer, die sich für Altersteilzeitarbeit interessieren, sollten sich in jedem Fall beraten lassen im Hinblick auf das Einkommen während der Altersteilzeitarbeit und den Auswirkungen auf die Höhe der Altersrente.

Altersteilzeitarbeit kann nur auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vereinbart werden.

Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen können Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Bei Altersteilzeitverträgen ist seit dem 01.01.2004 zu berücksichtigen, dass ab dem Jahr 2006 die Altersgrenze für die vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeit von 60 auf 63 Jahre angehoben wird. Diese Anhebung erfolgt für die Übergangs-Jahrgänge 1946 - 1948 in monatlichen Schritten. Ab dem Jahrgang 1949 ist dann eine vorzeitige Altersrente nur noch ab dem 63. Lebensjahr möglich. Es ist also bei der zeitlichen Gestaltung der Altersteilzeitarbeit darauf zu achten, dass im Anschluss an die Altersteilzeit der Bezug von - ggf. gekürzter - Altersrente möglich ist - und die Altersteilzeit nicht in der Arbeitslosigkeit endet. Darüber hinaus ist mit der Rentenversicherungsanstalt zu klären, wann der persönliche Zeitpunkt für den frühestmöglichen Eintritt in die Altersrente gegeben ist.

Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Altersteilzeit 1080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Beschäftigungszeiten gleich stehen Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.

Die Arbeitszeit beträgt während der Altersteilzeit nur noch 50% (Blockmodell: 1. Phase 100%, 2. Phase 0%). Ebenso reduziert sich die bisherige Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers um 50%. Die Entgeltzahlung ist auch beim Blockmodell monatlich gleich bleibend, d.h. die Entgeltzahlung erfolgt auch während der Freizeitphase. Der Arbeitgeber stockt die um 50% reduzierte Arbeitsvergütung auf. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Besetzung der frei werdenden Stelle mit einem Arbeitslosen) erhält der Arbeitgeber dafür vom Arbeitsamt Förderleistungen. Die Aufstockung durch den Arbeitgeber muss mindestens 20% der Bruttovergütung betragen. Sie muss zudem mindestens so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 70% seiner bisherigen um die gesetzlichen Abzüge geminderten Vergütung (Mindestnettobetrag) erhält. Tarifverträge sehen in der Regel deutlich höhere Mindestnettobeträge als 70% vor.

Damit die (negativen) Auswirkungen auf die Höhe der Altersrente nicht so gravierend sind, muss der Arbeitgeber während der Altersteilzeit zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Die Zahlungen haben in Höhe des Beitrags zu erfolgen, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% des bisherigen Arbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit entfällt. Die Höchstgrenze bildet die rentenversicherungsrechtliche Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Jahres. Um eine Minderung der Altersrente gänzlich auszuschließen, können Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zahlen.

Arbeitsrecht für die Praxis

 

 

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