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Die Altersteilzeit
Gliederung dieser Seite:
a) Altersteilzeit ab 01.01.2010 b) Altersteilzeitmodelle c) Finanzielle Auswirkungen d) Besondere Probleme beim Blockmodell e) Schriftformerfordernis f) Beendigung des Altersteilzeitvertrages g) Zuständige Gerichte bei Streitigkeiten h) Link zum Gesetzestext
a) Altersteilzeit ab 01.01.2010
Altersteilzeitarbeitsverträge, durch welche die Arbeitszeit nach dem 31.12.2009
vermindert wird, werden nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit durch Erstattungsleistungen an den Arbeitgeber finanziell gefördert (vgl. Text § 16 AltTZG 1996. Externer Link), bleiben jedoch
für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch weiterhin attraktiv. Vielfach ist die Altersteilzeit in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt. Die Altersteilzeitarbeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern durch Reduzierung der Arbeitszeit einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in
den Ruhestand. Arbeitgebern gibt die Altersteilzeitregelung die Möglichkeit zur früheren Verjüngung des Personals oder zum sozialverträglichen Personalabbau. Altersteilzeitarbeit kann nur auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vereinbart werden.
b) Die Altersteilzeitmodelle
Es stehen zwei Altersteilzeitmodelle zur Auswahl:
Das erste Modell wird Gleichverteilungsmodell
genannt und sieht eine gleichmäßige Reduzierung der Arbeitszeit um 50% vor. Dieses Modell ist für Arbeitnehmer interessant, die vor ihrer Rente die Arbeitsbelastung reduzieren wollen.
Das zweite Modell wird Blockmodell
genannt. Nach einer ersten Phase mit nicht reduzierter Arbeitszeit folgt eine Freistellungsphase.
Es besteht auch die Möglichkeit zur Kombination der beiden Modelle.
c) Finanzielle Auswirkungen
Während sich für Arbeitnehmer die Frage stellt, ob die finanziellen Einbußen während der Altersteilzeit
hinnehmbar sind, stellt sich für Arbeitgeber die Frage, ob die mit der Altersteilzeit verbundenen Kosten hinnehmbar sind; denn Arbeitgeber zahlen durch die Aufstockungsleistungen im Ergebnis mehr für
die tatsächliche Arbeitsleistung, als sie beim “normalen” Arbeitsverhältnis für die Arbeitsleistung zu zahlen hätten.
Arbeitnehmer sollten sich in jedem Fall von der Deutschen Rentenversicherung
bestätigen lassen, ab wann sie frühestens die Altersrente - ungeschmälert oder geschmälert - beziehen können. Darauf muss das Ende der Altersteilzeit ausgerichtet sein.
Die Arbeitszeit beträgt während der Altersteilzeit beim Gleichverteilungsmodell
durchgehend nur noch 50%, beim Blockmodell in der 1. Phase 100% und in der 2. Phase 0%. Es reduziert sich bei beiden Modellen die bisherige Arbeitsvergütung
des Arbeitnehmers durchgehend um 50%. Die Entgeltzahlung ist also auch beim Blockmodell durch beide Phasen hindurch monatlich gleichbleibend.
Attraktiv für Arbeitnehmer sind die Aufstockungsleistungen
zum auf die Hälfte reduzierten Gehalt. Diese können gemäß § 1 Absatz 3 AltTZG (vgl. Text § 1 AltTZG 1996. Externer Link) auch nach dem 31.12.2009 bei nicht durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten Altersteilzeitverträgen gemäß § 3
Nr. 28 EStG (vgl. Text § 3 EStG. Externer Link) steuerfrei an
Arbeitnehmer ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gemäß § 2 AltTZG (vgl. Text § 2 AltTZG 1996. Externer Link) und § 3 AltTZG (vgl. Text § 3 AltTZG 1996. Externer Link) erfüllt sind:
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Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben.
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Die Altersteilzeit endet erst, wenn Altersrente beansprucht werden kann.
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Die wöchentliche Arbeitszeit reduziert sich auf die Hälfte gemäß dem Gleichverteilungs- oder
Blockmodell.
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Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig, also nicht geringfügig.
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Der Arbeitnehmer muss innerhalb der 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080
Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
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Der Arbeitgeber stockt das hälftige Arbeitsentgelt um mindestens 20% des Regelarbeitsentgelts auf (Zum Begriff Regelarbeitsentgelt vgl. Text § 6 AltTZG 1996. Externer Link).
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Der Arbeitgeber entrichtet für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung mindestens auf der Basis des um 80% erhöhten Regelarbeitsentgelts, höchstens jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt. Der Arbeitgeber zahlt bei den zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch den Arbeitnehmeranteil.
Aus der Steuerfreiheit der Aufstockungsleistungen gemäß § 3 Nr. 28 EStG ergibt sich gemäß
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 SvEV (vgl. Text § 1 SvEV. Externer
Link) auch deren Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Die Aufstockungsbeträge unterliegen bei der Einkommensteuer allerdings dem sog.
Progressionsvorbehalt. Zwar werden die Aufstockungsbeträge steuerfrei ausgezahlt, jedoch werden die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte dem Steuersatz unterworfen, der sich ergäbe, wenn die
Aufstockungsbeträge steuerpflichtig wären. Insoweit ist bei der Einkommensteuererklärung mit einer Steuernachforderung des Finanzamtes zu rechnen.
d) Besondere Probleme beim Blockmodell
Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit
während der Arbeitsphase beim Blockmodell hat der Arbeitgeber die Altersteilzeitvergütung im Rahmen der gesetzlichen Entgeltfortzahlung weiterzuzahlen (vgl. Text § 3 Absatz 1 EntgFG. Externer Link). Während
der Freistellungsphase hat der Arbeitgeber die Altersteilzeitvergütung unabhängig von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu zahlen.
Die vom Arbeitgeber in der Freistellungsphase zu zahlende Altersteilzeitvergütung ist eine in der
Fälligkeit hinausgeschobene Vergütung für bereits in der Vergangenheit erfolgte Leistungen des Arbeitnehmers. Bei Tod des Arbeitnehmers
vor Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf die Vergütung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung haben. Es empfiehlt sich hier eine klare Regelung im Altersteilzeitvertrag zu treffen.
Beim Blockmodell sollten sich Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nachweisen lassen, dass die in der aktiven
Phase verdiente Vergütung für die Freistellungsphase gemäß der Vorgabe des § 8a AltTZG (vgl. Text § 8a AltTZG 1996. Externer Link) gegen Insolvenz des Arbeitgebers gesichert ist.
e) Schriftformerfordernis
Da es sich beim Altersteilzeitarbeitsvertrag um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, ist zur
Wirksamkeit des Vertrages gemäß § 14 Absatz 4 TzBfG (Text § 14 TzBfG. Externer Link) Schriftform erforderlich.
f) Beendigung des Altersteilzeitvertrages
Der Altersteilzeitvertrag endet mit Ablauf der Befristung. Gemäß § 15 Absatz 3 TzBfG (Text § 15 TzBfG. Externer Link) unterliegt der
Altersteilzeitvertrag als befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Beim Blockmodell kommt
eine betriebsbedingte Kündigung nur in der Arbeitsphase in Betracht, weil nur in der Arbeitsphase ein entsprechender Beschäftigungsbedarf wegfallen kann. Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB (Text § 626 BGB. Externer Link) bleibt davon unberührt.
g) Zuständige Gerichte bei Streitigkeiten
Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis sind
die Arbeitsgerichte
zuständig. Für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und der Bundesagentur für Arbeit wegen der Erstattung von Aufwendungen aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem bis zum 31.12.2009 geltenden Recht sind die
Sozialgerichte zuständig.
h) Link zum Gesetzestext
Das Bundesministerium der Justiz stellt im Internet den Gesetzestext des Altersteilzeitgesetzes
zur Verfügung: AltTZG 1996.
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