Die Abmahnung


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Inhalt dieser Seite

Zweck der Abmahnung
Pflicht zur Abmahnung
Erforderlicher Inhalt der Abmahnung
Mögliche Reaktionen auf eine Abmahnung
Weitere Hinweise


Zweck der Abmahnung

Soll einem Mitarbeiter wegen willentlich mangelhafter Leistung oder nicht akzeptablem Verhalten gekündigt werden, ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Mit der Abmahnung verzichten Arbeitgeber zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der Gründe, die Gegenstand der Abmahnung waren. Eine Kündigung ist dann jedoch möglich, wenn sich das abgemahnte Verhalten wiederholt.

Pflicht zur Abmahnung

Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn es sich um besonders schwere Verstöße handelt, z.B. im Vertrauensbereich.

Erforderlicher Inhalt der Abmahnung

Die Abmahnung hat eine Rüge- und Warnfunktion. Sie muss das Fehlverhalten des Mitarbeiters in der Abmahnung genau bezeichnen und klarstellen, welches Verhalten von dem Mitarbeiter erwartet wird. Darüber hinaus muss die Abmahnung dem Mitarbeiter mitteilen, was dieser zu erwarten hat, wenn er sein Verhalten nicht ändert. In der Regel empfiehlt sich die Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Jedenfalls muss dem Arbeitnehmer eindringlich klargemacht werden, dass weitere Pflichtverletzungen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest mit dem gegenwärtigen Inhalt gefährden.

Eine Abmahnung sollte wie folgt gegliedert werden:

  • Beschreibung des Verhaltens des Arbeitnehmers, welches der Arbeitgeber kritisiert;
  • Beschreibung, welches Verhalten der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in Zukunft erwartet,
  • Mitteilung der Sanktion, falls der Mitarbeiter in Zukunft sein Verhalten nicht ändert.

Mögliche Reaktionen auf eine Abmahnung

Arbeitnehmer haben bei unberechtigter Abmahnung einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.

Weitere Hinweise

Die Abmahnung ist nicht fristgebunden. Sie sollte jedoch aus Gründen der Glaubwürdigkeit zeitnah nach dem Fehlverhalten erfolgen.

Vor der Abmahnung sollte der Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitnehmer anhören.

Nach erfolgter Abmahnung kann dem Mitarbeiter nicht gleich am nächsten Tag gekündigt werden. Ihm muss schon etwas Zeit gegeben werden, damit er sein Verhalten ändern kann.
Die Abmahnung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Sie wird zur Personalakte genommen.

Vor einer Abmahnung braucht der Betriebsrat nicht beteiligt zu werden.


Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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