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 Arbeitsrecht für die Praxis - das Online-Kompendium
    
 Rechtsanwalt Harald Schwamborn
 Fachanwalt für Arbeitsrecht
 
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Diese Web-Seite gehört zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internet-Adressen 2009 >www.web-adressbuch.de<

DIE ZEIT >www.zeit.de<

Virtuelle Fachbibliothek Recht >vifa-recht.de<

Deutsche Internetbibliothek >www.internetbibliothek.de<

Virtuelle Fachbibliothek Wirtschaftswissenschaften >www.econbiz.de<

www.info-arbeitsrecht.de

Der Arbeitsvertrag

Schon bei der inhaltlichen Gestaltung des Arbeitsvertrages können Sie Fehler machen, die Sie später sehr bereuen könnten!

Für den Arbeitsvertrag gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit. Diese Vertragsfreiheit ist jedoch in zahlreichen Fällen durch zwingendes Gesetzesrecht, Tarifrecht und Richterrecht beschränkt.

Für eine optimale Gestaltung Ihrer Arbeitsverträge sollten Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Bei der Verwendung allgemeiner Musterverträge werden häufig gerade die Fragen, die im konkreten Einzelfall regelungsbedürftig sind, nicht vertraglich geregelt.

Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum als einen Monat eingestellt werden, haben einen Anspruch darauf, dass die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages schriftlich niedergelegt werden. Diese Niederschrift ist vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Geregelt ist dies in dem relativ unbekannten Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen. Dieses Gesetz wird  kurz Nachweisgesetz (NachwG) genannt.

In die Niederschrift ist nach § 2 des Nachweisgesetzes mindestens aufzunehmen:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs
  • oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Befristungen von Arbeitsverhältnissen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform! Gegebenenfalls gibt es für Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Weitere Einzelheiten finden Sie auf den Seiten “Befristeter Arbeitsvertrag” und “Teilzeitarbeit”. Für ältere Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit der Altersteilzeitarbeit. Beachten Sie dazu bitte die Hinweise auf der Seite “Die Altersteilzeit”.

Mit der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch auf Arbeitsverträge erstreckt, die nicht individuell ausgehandelt, sondern - in der Regel vom Arbeitgeber - für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen vorformuliert sind. In § 310 Absatz 4 Satz 2 BGB heißt es jedoch: “Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen ...”. Ob damit die Erstreckung der AGB-Kontrolle auf vorformulierte Arbeitsverträge insgesamt leer laufen wird, bleibt abzuwarten. Viel Spielraum für eine AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen dürfte jedenfalls nicht vorhanden sein.

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