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Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Das Arbeitszeugnis

Beim Arbeitszeugnis ist der Streit um die Zeilen häufig vorprogrammiert. Für Arbeitgeber ist die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bisweilen eine lästige Pflichtübung zum Ende des Arbeitsverhältnisses, obwohl Arbeitszeugnisse für Arbeitgeber wichtige Informationen im Hinblick auf die Beurteilung von Bewerbern liefern können. Für Arbeitnehmer ist ein gutes Zeugnis existenziell wichtig. Wenn man bedenkt, dass Arbeitnehmer von einem einmal ausgestellten Arbeitszeugnis für den Rest ihres Arbeitslebens begleitet werden, ist leicht nachvollziehbar, dass viele Arbeitnehmer die vom Zeugnisaussteller gewählten Formulierungen kritisch beurteilen. Ein schlechtes Arbeitszeugnis kann das berufliche Fortkommen erheblich behindern.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitszeugnisse in ihrer Aussage wahr und gleichzeitig wohlwollend sein.

Gemäß § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Es darf keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das Zeugnis die Leistung und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 -).

Gute Chancen bei Bewerbungen haben Arbeitnehmer praktisch nur mit sehr guten oder guten Beurteilungen in Arbeitszeugnissen. Mit einem Befriedigend ist ein Arbeitnehmer schon weit abgeschlagen.

Arbeitgeber schauen bei Bewerbungen häufig auf Formulierungen, die man auch als Standardformulierungen bezeichnen könnte (vgl. unten Aufbau eines Zeugnisses). Darüber hinaus können in einem Zeugnis versteckt negative Aussagen enthalten sein. Ungünstig für den Arbeitnehmer kann es auch sein, wenn das Zeugnis so formuliert ist, dass ein unbefangener Leser sich an bestimmten Textstellen fragen muss, was der Zeugnisaussteller mit den gewählten Formulierungen wohl gemeint haben könnte. In solchen Fällen sollte versucht werden, ein Zeugnis mit unbedenklichen Formulierungen zu erhalten.

Auch Auslassungen können negative Rückschlüsse beim Leser erzeugen. Beispielsweise macht es sich in einem Zeugnis für den Arbeitnehmer gut, wenn der Arbeitgeber im Schlusssatz Worte des Bedauerns über das Ausscheiden des Arbeitnehmers findet (vgl. unten Aufbau eines Zeugnisses). Das Fehlen der Bedauernsformel kann zu negativen Rückschlüssen führen. Am Schlusssatz lässt sich vielfach erkennen, ob man gütlich oder im Streit auseinander gegangen ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 klargestellt, dass Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet sind, im Schlusssatz dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit zu danken und ihm für die Zukunft alles Gute zu wünschen. Solche Formulierungen sind gegenüber dem Arbeitgeber folglich nur durchsetzbar, solange noch Verhandlungspotenzial besteht, z.B. bei Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen. Um beim Zeugnis unliebsame Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich für Arbeitnehmer gegebenenfalls, dem Arbeitgeber einen konkreten Zeugnisentwurf vorzulegen und die Erstellung eines dem Entwurf entsprechenden Zeugnisses durch den Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich zu vereinbaren.

Man unterscheidet zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. Das einfache Zeugnis enthält - im Gegensatz zum qualifizierten Zeugnis - keine Angaben über Leistung und Führung. Dort werden nur die Personalien, die Dauer der Beschäftigung und die ausgeübte Tätigkeit mitgeteilt. In der Regel beanspruchen Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis.

Benötigt ein noch in einem Arbeitsverhältnis stehender Arbeitnehmer ein Zeugnis für Bewerbungen, hat er einen Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses, an welches inhaltlich die gleichen Anforderungen wie bei einem Endzeugnis zu stellen sind.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis könnte wie folgt aufgebaut sein:

Überschrift:

Zeugnis bzw. Zwischenzeugnis

Einleitung:

Personalien und Dauer des Arbeitsverhältnisses

Tätigkeitsbeschreibung:

Arbeitsplatz, Position und Kompetenzen des Mitarbeiters

Leistungsbeurteilung:

Sehr gut:
Frau .../Herr ... hat die ihr/ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.

Gut:
Frau .../Herr ... hat die ihr/ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.

Befriedigend:
Frau .../Herr ... hat die ihr/ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.

Ausreichend:
Frau .../Herr ... hat die ihr/ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt.

Verhaltensbeurteilung:

Sehr gut:
Ihr/Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets vorbildlich.

Gut:
Ihr/Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war vorbildlich.

Befriedigend:
Ihr/Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war gut.

Ausreichend:
Ihr/Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern gab zu Beanstandungen keinen Anlass.

Schlusssatz:

Sehr gut:
Wir bedauern das Ausscheiden sehr und bedanken uns bei Frau .../Herrn ... für stets sehr gute Leistungen.

Gut:
Wir bedauern das Ausscheiden und bedanken uns bei Frau .../Herrn ... für sehr gute Leistungen .

Befriedigend:
Wir bedauern das Ausscheiden und bedanken uns bei Frau .../Herrn ... für gute Leistungen.

Ausreichend:
Wir danken Frau .../Herrn ... für die Mitarbeit.

Arbeitsrecht für die Praxis

 

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