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 Arbeitsrecht für die Praxis - das Online-Kompendium
    
 Rechtsanwalt Harald Schwamborn
 Fachanwalt für Arbeitsrecht
 
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Der Aufhebungsvertrag

Für Arbeitnehmer gilt beim Aufhebungsvertrag: Nichts übereilen und karrierebewusst die Weichen richtig stellen!

Arbeitnehmer geraten häufig in die Situation, dass Arbeitgeber “zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung” einen Aufhebungsvertrag anbieten. Mit solch einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitgeber die Unwägbarkeiten eines Kündigungsschutzprozesses umgehen und kurzfristig für klare Verhältnisse sorgen. So wird von Arbeitgebern diese Möglichkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sehr gerne genutzt.

Bei Verträgen, welche die Beendigung von Arbeitsverhältnissen beinhalten, sollten sich Arbeitnehmer anwaltlich beraten oder vertreten lassen! Erstaunlicherweise erkennen viele Arbeitnehmer nicht, welche Einflussmöglichkeiten sie auf die Vertragsgestaltung haben können. Dies mag daran liegen, dass Arbeitnehmer angesichts der vom Arbeitgeber beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter starkem Druck stehen.

Zunächst sollten Arbeitnehmer nicht übereilt einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sondern die weitere berufliche Karriere planen. Ist mit Arbeitslosigkeit zu rechnen, sollte ein Aufhebungsvertrag in der Regel nicht geschlossen werden, weil mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld gerechnet werden muss (vgl. unten). Kommt ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich in Betracht, muss über die Konditionen nachgedacht werden. Häufig hat der Arbeitnehmer dabei eine ziemlich starke Verhandlungsposition, weil in vielen Fällen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gerne ohne langen Streit beenden möchte.

Gestalten Sie als Arbeitnehmer also den Aufhebungsvertrag maßgeblich mit! Karrierebewusste Arbeitnehmer erkennen die Einflussmöglichkeit auf das Arbeitszeugnis. So kann z.B. im Aufhebungsvertrag die Güte des Zeugnisses vereinbart werden. Oder gehen Sie den sicheren Weg: Lassen Sie sich das Arbeitszeugnis, das Sie für den Rest Ihres Berufslebens begleiten wird, von einem versierten Anwalt vorformulieren! Die Pflicht zur Ausstellung eines entsprechenden Zeugnisses durch den Arbeitgeber kann dann im Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Bei Aufhebungsverträgen mit Abfindungsregelung ist auf eine inhaltliche Gestaltung zu achten, die eine steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung der Abfindung zur Folge hat. Inhalte und Umfang des Aufhebungsvertrages richten sich nach den individuellen Bedürfnissen.

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform!

Im Zusammenhang mit der Frage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld taucht neben dem Begriff Aufhebungsvertrag immer wieder der Begriff Abwicklungsvertrag auf. Der Unterschied ist folgender:

Beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag beendet. Beim Abwicklungsvertrag geht eine Kündigung - in der Regel des Arbeitgebers - voraus. Das Arbeitsverhältnis wird also nicht durch den Abwicklungsvertrag beendet, sondern durch die vorausgehende Kündigung. In dem Abwicklungsvertrag wird lediglich geregelt, “wie man auseinander geht”.

Warum unterscheidet man zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag? Der Aufhebungsvertrag hatte für Arbeitnehmer, die keine Anschlussbeschäftigung fanden, schon immer schwerwiegende negative Folgen finanzieller Art: Wer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag freiwillig löst, muss mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld rechnen. Teilweise wurde vertreten, dass diese nachteilige Folge bei einem Abwicklungsvertrag nicht ausgelöst wird, weil dem Abwicklungsvertrag eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorausgeht - das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer also nicht freiwillig aufgegeben wird. Die Arbeitsagenturen fragen jedoch auch nach dem sog. Abwicklungsvertrag, weil zumindest im Falle einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgesprochenen Kündigung der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ebenfalls freiwillig aufgibt. Bei einer nicht abgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung blieben Arbeitnehmer bisher beim Abwicklungsvertrag von einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verschont.

Diese Situation hat sich jedoch dramatisch verändert! Für Rechtsstreite um das Arbeitslosengeld sind die Sozialgerichte zuständig. Das Bundessozialgericht sieht in einem Urteil vom 18.12.2003 bei einem Abwicklungsvertrag ebenfalls eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, an welcher den Arbeitnehmer eine wesentliche Verantwortung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses treffe. In Zukunft wird also auch beim Abwicklungsvertrag in der Regel mit einer Sperrfrist von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld zu rechnen sein.

Ein auch heute noch gangbarer Weg zur Vermeidung der Sperrfrist ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage binnen der Drei-Wochen-Frist mit Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit den Inhalten eines Abwicklungsvertrages. Arbeitnehmer sollten sich möglichst durch einen sachkundigen Anwalt beraten und vertreten lassen.

Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum bis zum Ausscheiden häufig die Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung. Das Bundesarbeitgericht hat dazu klargestellt, dass während der Freistellungsphase die Zahlungspflicht des Arbeitgebers im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht über die gesetzliche Grundlage hinausgeht. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber während der Freistellung nur bei Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen Arbeitsvergütung zu zahlen hat. Soll der Arbeitgeber im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über die gesetzliche Pflicht zur Entgeltfortzahlung hinaus Arbeitsvergütung zu zahlen haben, muss dies ausdrücklich vereinbart werden (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2008 – 5 AZR 393/07 -).

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