Startseite | Schlagwortregister | Sitemap | Kontakt | Impressum


 
Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Dr. Harten & Partner - Hamburg


Mit Kompetenz und Erfahrung zum Erfolg 

                                     

Navigationsseiten

 

Startseite

Arbeitsverhältnis

Betriebsrat

Tarifrecht

Arbeitsgerichtsprozess

Schlagwortregister

Sitemap

 

Betriebsrat

 

Der Betriebsrat

Betriebsverfassung

Wahl und Amtszeit

Geschäftsführung

Betriebsversammlung

Gesamtbetriebsrat

Jugendvertretung

Zusammenarbeit BR/AG

Einigungsstelle

Betriebsvereinbarung

Mitwirkungsrechte der AN

Soziale Angelegenheiten

Gestaltung Arbeitsplatz

Pers. Angelegenheiten

Pers. Einzelmaßnahmen

Anhörung vor Kündigung

Wirtschaftl. Angelegenh.

Sozialplan

 

Weitere Hinweise

 

Kontakt

Über den Autor

Qualifikation Fachanwalt

Impressum

Hinweis für Rechtsschutz-
Versicherte

Haftungsausschluss

 

 

Referenzen:

Diese Web-Seite gehört zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internet-Adressen 2012 >www.web-adressbuch.de<
DIE ZEIT >www.zeit.de<
Virtuelle Fachbibliothek Recht >vifa-recht.de<
Deutsche Internetbibliothek >www.internetbibliothek.de<
Virtuelle Fachbibliothek Wirtschaftswissenschaften >www.econbiz.de<
Bild am Sonntag, 06.09.2009: Die besten Internet-Adressen zur Jobsuche >www.bild.de<
Qualitätssuchmaschine >www.erfolgreich-suchen.de<

www.info-arbeitsrecht.de

Die Rechte des Betriebsrats bei der
Gestaltung von Arbeitsplatz,
Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

  • von Neu-. Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen;
  • von technischen Anlagen,
  • von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
  • der Arbeitsplätze

rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unteralgen zu unterrichten und anschließend zu beraten (§ 90 BetrVG).

Es besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, sofern Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet werden (§ 91 BetrVG). Der Betriebsrat kann dann angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Einigungsstelle mit der Folge, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.

Arbeitsrecht für die Praxis

 

Benötigen Sie über die obigen allgemeinen rechtlichen Hinweise hinaus eine individuelle Beratung oder anwaltliche Wahrnehmung Ihrer Interessen, können Sie mit Rechtsanwalt Harald Schwamborn wie folgt Kontakt aufnehmen:

Telefon 040-382271 oder E-Mail mail@info-arbeitsrecht.de.

Individuelle anwaltliche Hilfe ist kostenpflichtig. Nach Schilderung Ihres Problems nennen wir Ihnen gerne die voraussichtlichen Kosten einer individuellen Beratung oder sonstigen anwaltlichen Tätigkeit.
 

Copyright © 2000 - 2012 Rechtsanwalt Harald Schwamborn.

Alle Inhalte dieser Internetseite, insbesondere Texte, Layout, Grafiken und Fotografien,
sind urheberrechtlich geschützt.

Wer gegen das Urheberrecht verstößt,
 z. B. die Texte dieser Internetseite unerlaubt auf die eigene Internetseite kopiert,
macht sich gem. § 106 ff Urhebergesetz strafbar (Text
§ 106 UrhG;Text § 108a UrhG. Externe Links).
 Neben einem Strafantrag droht eine kostenpflichtige Abmahnung und eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz.
Kopien von Inhalten können im Internet leicht verfolgt werden.
 

Startseite | Schlagwortregister | Sitemap | Kontakt
Arbeitsverhältnis | Betriebsrat | Tarifrecht | Arbeitsgerichtsprozess
Hinweis für Rechtsschutz-Versicherte | Haftungsausschluss