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Die Rechte des Betriebsrats bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
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von Neu-. Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen
betrieblichen Räumen;
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von technischen Anlagen,
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von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
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der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unteralgen zu unterrichten und anschließend
zu beraten (§ 90 BetrVG).
Es besteht ein Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats, sofern Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet werden (§ 91 BetrVG). Der Betriebsrat kann dann angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Einigungsstelle mit der Folge, dass der Spruch der
Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.
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