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Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Die Mitwirkungs- und
Beschwerderechte der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit zu unterrichten (§ 81 BetrVG). Das Gleiche gilt für Auswirkungen auf den Arbeitsplatz aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen.

Der Arbeitnehmer hat das Recht, von einer im Betrieb zuständigen Person zu betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, gehört zu werden (§ 82 BetrVG). Er kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts erläutert wird. Es besteht ein Recht zur Erörterung der Beurteilung seiner Leistungen und der Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung. Dazu kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.

Arbeitnehmer haben das Recht, Einsicht in ihre Personalakten zu nehmen (§ 83 BetrVG). Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind auf Verlangen des Arbeitnehmers in die Personalakte aufzunehmen. Arbeitnehmer haben das Recht , sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber oder anderen Arbeitnehmern benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen (§ 84 BetrVG). Auch hierbei kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzugezogen werden. Sofern zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde bestehen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§ 85 BetrVG). Da vielfach Rechtsansprüche des Arbeitnehmers zu bejahen sein werden, kommt hier den Einigungsstellenverfahren keine große Bedeutung zu.

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wenn mindestens fünf vom Hundert der Arbeitnehmer eines Betriebs den Vorschlag unterstützen, hat der Betriebsrat diesen Vorschlag binnen zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen (§ 86 a BetrVG).

Arbeitsrecht für die Praxis

 

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Telefon 040-382271 oder E-Mail mail@info-arbeitsrecht.de.

Individuelle anwaltliche Hilfe ist kostenpflichtig. Nach Schilderung Ihres Problems nennen wir Ihnen gerne die voraussichtlichen Kosten einer individuellen Beratung oder sonstigen anwaltlichen Tätigkeit.
 

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