Startseite | Schlagwortregister | Sitemap | Kontakt | Impressum


 
Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte
Dr. Harten & Partner - Hamburg


Mit Kompetenz und Erfahrung zum Erfolg 

                                     

Navigationsseiten

 

 Startseite

 Individualarbeitsrecht

 Kollektives Arbeitsrecht

 Arbeitsgerichtsprozess

 Schlagwortregister

 Sitemap

 

Kollektives Arbeitsrecht

 

 Betriebsrat

  - Betriebsverfassung

  - Wahl und Amtszeit

  - Geschäftsführung des BR

  - Betriebsversammlung

  - Gesamtbetriebsrat

  - Jugendvertretung

  - Zusammenarbeit BR/AG

  - Einigungsstelle

  - Betriebsvereinbarung

  - Mitwirkungsrechte der AN

  - Soziale Angelegenheiten

  - Gestaltung des Arbeitsplatzes

  - Allg. personelle Angelegenh.

  - Personelle Einzelmaßnahmen

  - Anhörung vor Kündigung

  - Wirtschaftliche Angelegenh.

  - Sozialplan

 Tarifvertrag

  - Geltung des Tarifvertrags

  - Inhalt des Tarifvertrags

  - Wirkung des Tarifvertrags

  - Arbeitskampf

 

Weitere Hinweise

 

 Kontakt

 Über uns

 Fachanwalt Arbeitsrecht

 Impressum

 Hinweis für Rechtsschutz-
 Versicherte

 

www.info-arbeitsrecht.de

 

Referenzen:

Diese Web-Seite gehört zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internet-Adressen 2010 >www.web-adressbuch.de<

DIE ZEIT >www.zeit.de<

Virtuelle Fachbibliothek Recht >vifa-recht.de<

Deutsche Internetbibliothek >www.internetbibliothek.de<

Virtuelle Fachbibliothek Wirtschaftswissenschaften >www.econbiz.de<

Bild am Sonntag, 06.09.2009: Die besten Internet-Adressen zur Jobsuche >www.bild.de<

Die Mitwirkungs- und
Beschwerderechte der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit zu unterrichten (§ 81 BetrVG). Das Gleiche gilt für Auswirkungen auf den Arbeitsplatz aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen.

Der Arbeitnehmer hat das Recht, von einer im Betrieb zuständigen Person zu betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, gehört zu werden (§ 82 BetrVG). Er kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts erläutert wird. Es besteht ein Recht zur Erörterung der Beurteilung seiner Leistungen und der Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung. Dazu kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.

Arbeitnehmer haben das Recht, Einsicht in ihre Personalakten zu nehmen (§ 83 BetrVG). Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind auf Verlangen des Arbeitnehmers in die Personalakte aufzunehmen. Arbeitnehmer haben das Recht , sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber oder anderen Arbeitnehmern benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen (§ 84 BetrVG). Auch hierbei kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzugezogen werden. Sofern zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde bestehen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§ 85 BetrVG). Da vielfach Rechtsansprüche des Arbeitnehmers zu bejahen sein werden, kommt hier den Einigungsstellenverfahren keine große Bedeutung zu.

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wenn mindestens fünf vom Hundert der Arbeitnehmer eines Betriebs den Vorschlag unterstützen, hat der Betriebsrat diesen Vorschlag binnen zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen (§ 86 a BetrVG).

Arbeitsrecht für die Praxis

 

 

Benötigen Sie über die obigen allgemeinen rechtlichen Hinweise hinaus
eine individuelle Beratung oder anwaltliche Wahrnehmung Ihrer Interessen,
können Sie mit dem Autor,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn,
wie folgt Kontakt aufnehmen:

Telefon: 040-382271

oder

E-Mail: mail@info-arbeitsrecht.de

Individuelle anwaltliche Hilfe ist kostenpflichtig.
 Nach Schilderung Ihres Problems nennen wir Ihnen gerne die voraussichtlichen Kosten
einer individuellen Beratung oder sonstigen anwaltlichen Tätigkeit.

 

Seitenanfang

Startseite | Individualarbeitsrecht | Kollektives Arbeitsrecht | Schlagwortregister | Sitemap | Kontakt

Hinweis für Rechtsschutz-Versicherte

Haftungsausschluss

 

Copyright © 2000 - 2010 Rechtsanwalt Harald Schwamborn.
 Alle Rechte vorbehalten!
Layout, Grafiken und sonstige Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.