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Die Mitwirkungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die
Art seiner Tätigkeit zu unterrichten (§ 81 BetrVG). Das Gleiche gilt für Auswirkungen auf den Arbeitsplatz
aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, von einer im Betrieb zuständigen Person zu betrieblichen
Angelegenheiten, die seine Person betreffen, gehört zu werden (§ 82 BetrVG). Er kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts erläutert wird. Es besteht ein Recht
zur Erörterung der Beurteilung seiner Leistungen und der Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung. Dazu kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.
Arbeitnehmer haben das Recht, Einsicht in ihre Personalakten
zu nehmen (§ 83 BetrVG). Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind auf Verlangen des Arbeitnehmers in die Personalakte aufzunehmen. Arbeitnehmer haben das Recht
, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber oder anderen Arbeitnehmern benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise
beeinträchtigt fühlen (§ 84 BetrVG). Auch hierbei kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzugezogen werden. Sofern zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde bestehen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle
anrufen. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§ 85 BetrVG). Da vielfach Rechtsansprüche des Arbeitnehmers zu bejahen sein werden, kommt hier den Einigungsstellenverfahren keine große Bedeutung zu.
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wenn mindestens
fünf vom Hundert der Arbeitnehmer eines Betriebs den Vorschlag unterstützen, hat der Betriebsrat diesen Vorschlag binnen zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung
zu setzen (§ 86 a BetrVG).
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