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Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz
regelt die Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsräte. Es gibt den Betriebsräten weitgehende Rechte und schränkt damit die Handlungsfreiheit der Arbeitgeber ein. In Betrieben ohne Betriebsrat können die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz zugunsten der Arbeitnehmer nicht ausgeübt werden. So besteht beispielsweise in Betrieben ohne Betriebsrat im Falle der Betriebsänderung (z. B. Stilllegung des Betriebs) kein Anspruch auf Vereinbarung eines Sozialplans.
Ein Betriebsrat kann gewählt werden, wenn der Betrieb in der Regel mindestens fünf ständig
wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.
Das Betriebsverfassungsgesetz fordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat. Dabei sind auch die Rechte der Gewerkschaften zu berücksichtigen (§ 2 BetrVG).
Die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes wirken zugunsten von Arbeitnehmern (§ 5 BetrVG).
Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten. Dazu zählen auch Mitarbeiter im Außendienst sowie
Heimarbeiter, soweit sie in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
Nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zählen u. a. Mitglieder des Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist (z. B. GmbH-Geschäftsführer). Das Gleiche gilt für Gesellschafter einer Personengesellschaft, soweit diese in deren Betrieben zur
Vertretung oder zur Geschäftsführung berufen sind.
Das Betriebsverfassungsgesetz findet ebenfalls keine Anwendung auf leitende Angestellte, es sei denn,
dass das Gesetz in Einzelfällen die Anwendung ausdrücklich bestimmt. Das Gesetz bietet auch eine Definition des leitenden Angestellten (§ 5 Absätze 3 und 4 BetrVG). Trotzdem ist eine klare Abgrenzung
zwischen (normalen) Arbeitnehmern und leitenden Angestellten in der Praxis häufig schwierig und birgt Streitpotential. Gut beratene Arbeitgeber hören deshalb den Betriebsrat in Falle einer Kündigung (§ 102 BetrVG) eines leitenden Angestellten in Zweifelsfällen vorsorglich an, um nicht in die Gefahr zu geraten, dass die Kündigung des "leitenden" Angestellten bereits wegen nicht durchgeführter Anhörung des Betriebsrates unwirksam sein könnte. Ohne vorsorglich durchgeführte Betriebsratsanhörung berufen sich "leitende" Angestellte häufig darauf, dass sie tatsächlich keine leitenden Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes waren und die Kündigung bereits wegen fehlender Betriebsratsanhörung unwirksam sei. Bei fehlender vorsorglicher Anhörung des Betriebsrates ist dies aufseiten des "leitenden" Angestellten im Kündigungsschutzprozess ein wirksames Mittel, um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. Dadurch lassen sich für den Arbeitnehmer gegebenenfalls die Konditionen für das Ausscheiden verbessern.
Es kann sich also sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber lohnen, der Frage der Anwendbarkeit
des Betriebsverfassungsgesetzes Beachtung zu schenken.
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