Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber


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Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
Aufgaben des Betriebsrats


Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Arbeitskämpfe dürfen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht geführt werden, § 74 BetrVG (Text § 74 BetrVG. Externer Link). Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden, § 78 BetrVG (Text § 78 BetrVG. Externer Link). Betriebsratsmitglieder sind zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nicht gegenüber den Mitgliedern des Betriebsrates, Gesamtbetriebsrates, Konzernbetriebsrates, den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat, vor der Einigungsstelle, vor der tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle.

Aufgaben des Betriebsrats

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat folgende allgemeine Aufgaben, § 80 Absatz 1 BetrVG (Text § 80 BetrVG. Externer Link):

  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
  • Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
  • die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
  • Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
  • die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Person zu fördern;
  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Absatz 1 BetrVG (Text § 60 BetrVG. Externer Link) genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
  • die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
  • die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
  • die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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