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Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung
zusammentreten. Arbeitskämpfe dürfen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht geführt werden (§ 74 BetrVG). Die Mitglieder des Betriebsrat dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden (§ 78 BetrVG). Betriebsratsmitglieder sind zur
Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
verpflichtet, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nicht gegenüber den Mitgliedern des Betriebsrates, Gesamtbetriebsrates, Konzernbetriebsrates, den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat, vor der Einigungsstelle, vor der tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 80 Absatz 1 BetrVG) hat der Betriebsrat folgende allgemeine Aufgaben:
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darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
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Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
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die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei
der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
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die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
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Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen
und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der
Verhandlungen zu unterrichten;
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die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Person zu
fördern;
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die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit
dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
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die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
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die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und
den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
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die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
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Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
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