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Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zur
Vertretung des Betriebsrates
(§ 26 BetrVG). Bei mehr als neun Mitgliedern werden die laufenden Geschäfte des Betriebsrats durch einen Betriebsausschuss geführt (§ 27 BetrVG). In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen (§ 28 BetrVG), ebenso auf Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG).
Die Sitzungen des Betriebsrats
werden durch den Vorsitzenden des Betriebsrats einberufen. Dieser setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die Ladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen (§ 29 Absatz 2 BetrVG). Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich und finden in der Regel während der Arbeitszeit statt.
Soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Betriebsrats mit
der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags (§ 33 BetrVG). Beschlussfähigkeit
ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, wobei eine Stellvertretung durch Ersatzmitglieder zulässig ist.
Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Sitzungsniederschrift mit Anwesenheitsliste
zu führen (§ 34 BetrVG).
Bestimmungen über die Geschäftsführung, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben,
sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden (§ 36 BetrVG).
Bei der Betriebsratstätigkeit handelt es sich um ein Ehrenamt (§ 37 BetrVG). Der Arbeitgeber hat die
Mitglieder des Betriebsrats im erforderlichen Umfang unter Fortzahlung der Bezüge von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Für aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erfolgter
Betriebsratstätigkeit haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Das gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. In jedem Fall haben Mitglieder eines Betriebsrats während der Dauer ihrer regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf drei Wochen bezahlte Freistellung zur Teilnahme an anerkannten
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Ab einer Betriebsstärke von 200 Arbeitnehmerin sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit in gesetzlich beschränkter Anzahl
freizustellen (§ 38 BetrVG).
Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden
einrichten, wobei Zeit und Ort mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren sind. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern, die diese Sprechstunden wahrnehmen, das Arbeitsentgelt nicht mindern (§ 39 BetrVG).
Die Kosten
der Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber. Er hat in dem erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 BetrVG).
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