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Die Geschäftsführung des Betriebsrats
a) Vertretung des Betriebsrats
Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zur
Vertretung des Betriebsrates
(§ 26 BetrVG). Bei mehr als neun Mitgliedern werden die laufenden Geschäfte des Betriebsrats durch einen Betriebsausschuss geführt (§ 27 BetrVG). In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen (§ 28 BetrVG), ebenso auf Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG).
b) Sitzungen des Betriebsrats
Die Sitzungen des Betriebsrats
werden durch den Vorsitzenden des Betriebsrats einberufen. Dieser setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die Ladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen (§ 29 Absatz 2 BetrVG). Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich und finden in der Regel während der Arbeitszeit statt.
Soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Betriebsrats mit
der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags (§ 33 BetrVG). Beschlussfähigkeit
ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, wobei eine Stellvertretung durch Ersatzmitglieder zulässig ist.
Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Sitzungsniederschrift mit Anwesenheitsliste
zu führen (§ 34 BetrVG).
Bestimmungen über die Geschäftsführung, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben,
sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden (§ 36 BetrVG).
c) Anspruch auf Arbeitsbefreiung
Bei der Betriebsratstätigkeit handelt es sich um ein
Ehrenamt
(§ 37 BetrVG). Die Mitglieder des Betriebsrates arbeiten mithin unentgeltlich. Der Arbeitgeber hat die Mitglieder des Betriebsrats jedoch im erforderlichen Umfang unter Fortzahlung der Bezüge von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Für aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erfolgter Betriebsratstätigkeit haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf entsprechende
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Nach § 21b BetrVG bleibt ein Betriebsrat im Rahmen eines Restmandates u. a. im Falle der Betriebsstilllegung so lange im Amt, wie
dies zur Wahrnehmung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Dieses Restmandat
endet nicht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsratsmitglied! Ist das Arbeitsverhältnis des Mitglieds eines restmandatierten Betriebsrats beendet, kommt eine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung oder ein Freizeitausgleich nicht mehr in Betracht. Das Betriebsratsmitglied kann in diesem Fall wegen des Ehrenamtsprinzips auch keine Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit im Restmandat verbundene Freizeitopfer verlangen (vgl.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05. Mai 2010 – 7 AZR 728/08 -).
Mitglieder des Betriebsrates haben auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. In jedem Fall haben Mitglieder eines Betriebsrats während der Dauer
ihrer regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf drei Wochen bezahlte Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Ab einer Betriebsstärke von 200 Arbeitnehmerin
sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit in gesetzlich beschränkter Anzahl freizustellen (§ 38 BetrVG).
Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden
einrichten, wobei Zeit und Ort mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren sind. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern, die diese Sprechstunden wahrnehmen, das Arbeitsentgelt nicht mindern (§ 39 BetrVG).
d) Kosten des Betriebsrats
Die Kosten
der Tätigkeit des Betriebsrats trägt gemäß § 40 BetrVG der Arbeitgeber. Er hat in dem erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Dazu gehört jedenfalls dann ein Internetanschluss, wenn der Betriebsrat bereits über einen PC verfügt,
im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine
sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 -).
Vom Arbeitgeber zur tragen sind die Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen
Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 7
ABR 103/08 -).
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