|
Die Wahl und die Amtszeit des Betriebsrats
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Von einem anderen
Arbeitgeber überlassene Arbeitnehmer müssen jedoch länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sein (§ 7 BetrVG). Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören (§ 8
Absatz 1 BetrVG).
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Belegschaft (§ 9 BetrVG):
-
bei 5-20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person;
-
bei 21-50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern;
-
bei 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern;
-
bei 101-200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern;
-
bei 201-400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern;
-
bei 401-700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern;
-
bei 701-1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern.
Für noch größere Betriebe legt das Betriebsverfassungsgesetz eine entsprechend größere Zahl der
Betriebsratsmitglieder fest.
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai
statt (§ 13 BetrVG), beim nächsten Mal im Jahr 2010. Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
-
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
-
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter
die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
-
der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
-
die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
-
der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
-
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
Der Betriebrat ist in geheimer und unmittelbarer Wahl zu wählen. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand
eingeleitet und durchgeführt. Dieser stellt auch das Wahlergebnis fest (§§ 14-18 BetrVG).
Die Betriebsratswahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften
über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder
beeinflusst werden konnte (§ 19 BetrVG).
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre (§ 21 BetrVG). Bei Stilllegung, Spaltung
oder Zusammenlegung schreibt das Betriebsverfassungsgesetz zur Sicherstellung der Arbeit des Betriebsrates Übergangsmandate und Restmandate vor (§§ 21a, 21 b BetrVG).
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch (§ 24 BetrVG):
-
Ablauf der Amtszeit,
-
Niederlegung des Betriebsratsamtes,
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
-
Verlust der Wählbarkeit,
-
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung,
-
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit.
Bei Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt auch für die
Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats (§ 25 Absatz 1 BetrVG).
|