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 Arbeitsrecht für die Praxis - das Online-Kompendium
    
 Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Diese Web-Seite gehört zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internet-Adressen 2009 >www.web-adressbuch.de<

DIE ZEIT >www.zeit.de<

Virtuelle Fachbibliothek Recht >vifa-recht.de<

Deutsche Internetbibliothek >www.internetbibliothek.de<

Virtuelle Fachbibliothek Wirtschaftswissenschaften >www.econbiz.de<

www.info-arbeitsrecht.de

Die Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG) werden vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat beschlossen. Sie sind schriftlich niederzulegen. Darüber hinaus sind Betriebsvereinbarungen zu unterzeichnen, sofern sie nicht auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Die Betriebsvereinbarung hat unmittelbaren und zwingenden Charakter.

Dabei darf der Betriebsrat nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen. Vielmehr führt grundsätzlich der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung durch; es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

Die Regelungsbefugnis durch Betriebsvereinbarung ist beschränkt. So können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die entweder durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein; es sei denn, ein Tarifvertrag lässt dies ausdrücklich zu.

Soweit in einer Betriebsvereinbarung Arbeitnehmern Rechte eingeräumt werden, ist ein Verzicht auf diese Rechte nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig.

Betriebsvereinbarungen sind durch den Arbeitgeber an geeigneter Stelle auszulegen.

Soweit in der Betriebsvereinbarung nichts anderes vereinbart ist, kann diese mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Zu beachten ist in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ersetzen kann, dass nach Ablauf der Betriebsvereinbarung ihre Regelungen weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese sog. Nachwirkung gilt also nur bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen. Betriebsrat und Arbeitgeber haben jedoch auch bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen die Möglichkeit, die Nachwirkung durch eine entsprechende Bestimmung in der Betriebsvereinbarung auszuschließen.

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