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Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die Betriebsversammlung

Die Durchführung von Betriebsversammlungen ist im Betriebsverfassungsgesetz vorgeschrieben (§§ 42-46 BetrVG). Sie dient in erster Linie der Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat, bietet darüber hinaus aber auch die Möglichkeit zur Aussprache. Durch die Betriebsversammlung können Beschlüsse gefasst werden, an die der Betriebsrat zwar nicht gebunden ist, die er jedoch im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat zu berücksichtigen hat. Die Betriebsversammlung besitzt auch nicht die Kompetenz, mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

Kann wegen der Eigenart eines Betriebs eine Betriebsversammlung aller Arbeitnehmer nicht zum gleichen Zeitpunkt stattfinden, sind Teilversammlungen durchzuführen. Gegebenenfalls sind Abteilungsversammlungen durchzuführen, die möglichst gleichzeitig stattzufinden haben. Abteilungsversammlungen bieten sich an, wenn es um die besonderen Belange der Arbeitnehmer von bestimmten Abteilungen geht.

Der Betriebsrat hat einmal pro Kalendervierteljahr eine - regelmäßige - Betriebsversammlung einzuberufen und einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Wenn es aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung bzw. Abteilungsversammlung durchführen.

Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter mindestens einmal pro Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Person- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten. Die Pflicht des Arbeitgebers findet dort ihre Grenzen, wo Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

Auf Wunsch des Arbeitgebers oder mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist der Betriebsrat verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

Sofern im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind, muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrages einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen.

Die regelmäßigen Betriebsversammlungen und die, welche auf Wunsch des Arbeitgebers einberufen werden, finden während der Arbeitszeit statt. Die Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn regelmäßige Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden sollten. Sonstige Betriebsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht bei sonstigen Betriebsversammlungen nicht. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte sonstige Betriebsversammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt zu mindern.

Es besteht die Möglichkeit der beratenden Teilnahme an Betriebsversammlungen von Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sowie Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, sofern der Arbeitgeber an der Betriebsversammlung teilnimmt.

Arbeitsrecht für die Praxis

 

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