Die Einigungsstelle


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Bildung der Einigungsstelle
Besetzung der Einigungsstelle und Beschlussfassung


Bildung der Einigungsstelle

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht an verschiedenen Stellen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die Bildung einer Einigungsstelle vor, § 76 BetrVG (Text § 76 BetrVG. Externer Link). Diese ist jeweils bei Bedarf zu bilden. Möglich ist auch die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle.

Über die Einigungsstelle können Betriebsvereinbarungen erzwungen werden. Diese Tatsache ist in der Praxis bei Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat häufig ein scharfes Schwert auf Seiten des Betriebsrats. Arbeitgeber haben ein Interesse daran, ihr Vorhaben (z. B. eine Teilbetriebsstilllegung) schnell umsetzen zu können. Der Betriebsrat kann, sofern mit dem Arbeitgeber zunächst keine Einigung möglich ist (z. B. im Hinblick auf einen Sozialplan), die Einigungsstelle anrufen und das Vorhaben des Arbeitgebers verzögern, was für den Arbeitgeber häufig mit erheblichen Kosten durch die spätere Umsetzung des Vorhabens verbunden ist. Darüber hinaus ist die Einrichtung der Einigungsstelle selbst ebenfalls mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Dies alles kann einen Arbeitgeber dazu bewegen, dem Betriebsrat auch ohne Einschaltung einer Einigungsstelle entgegen zu kommen.

Eine Einigungsstelle könnte praktisch immer eingerichtet werden, wenn sich die Parteien auf eine solche einigen. Ein effektives Druckmittel und Mittel der Konfliktlösung wird die Einigungsstelle jedoch in den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes die Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ersetzt. In diesen Fällen wird die Einigungsstelle auf Antrag nur einer Seite tätig. Sollte eine Seite dann keine Mitglieder benennen oder der Einigungsstelle fernbleiben, entscheiden die andere Seite und der Vorsitzende alleine. In den Fällen, in denen das Gesetz die Einrichtung einer Einigungsstelle nicht vorsieht, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

Besetzung der Einigungsstelle und Beschlussfassung

Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden. Da im Abstimmungsverfahren die Stimme des Vorsitzenden entscheidend sein kann, ist die Auswahl seiner Person besonders bedeutsam. Beide Seiten müssen sich auf die Person des Vorsitzenden einigen. Sollte dies nicht gelingen, entscheidet das Arbeitsgericht darüber.

Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzenden hat sich dabei zunächst bei der Beschlussfassung seiner Stimme zu enthalten. Kommt dabei keine Beschlussfassung zustande, nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.

Beschlüsse werden unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen gefasst. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch Betriebsrat oder Arbeitgeber binnen zwei Wochen ab Zugang des schriftlich niedergelegten Beschlusses beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.


Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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