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Die Einigungsstelle
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
die Bildung einer Einigungsstelle vor (§ 76 BetrVG). Diese ist jeweils bei Bedarf zu bilden. Möglich ist auch die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle.
Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer
gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden. Da im Abstimmungsverfahren die Stimme des Vorsitzenden entscheidend sein kann, ist die Auswahl seiner
Person besonders bedeutsam. Beide Seiten müssen sich auf die Person des Vorsitzenden einigen. Sollte dies nicht gelingen, entscheidet das Arbeitsgericht darüber.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht an verschiedenen Stellen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Betriebsrat und Arbeitgeber die Einrichtung einer Einigungsstelle vor, um Betriebsvereinbarungen erzwingen zu können. Diese Tatsache ist in der Praxis bei Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat häufig ein scharfes Schwert aufseiten des Betriebsrats. Arbeitgeber haben ein Interesse daran, ihr Vorhaben (z. B. eine Teilbetriebsstilllegung) schnell umsetzen zu können. Der
Betriebsrat kann, sofern sich der Arbeitgeber mit ihm nicht einigen mag (z. B. im Hinblick auf einen Sozialplan), die Einigungsstelle anrufen und das Vorhaben des Arbeitgebers verzögern, was für den
Arbeitgeber häufig mit erheblichen Kosten durch die spätere Umsetzung des Vorhabens verbunden ist. Darüber hinaus ist die Einrichtung der Einigungsstelle selbst ebenfalls mit nicht unerheblichen
Kosten verbunden. Dies alles kann einen Arbeitgeber dazu bewegen, dem Betriebsrat auch ohne Einschaltung einer Einigungsstelle entgegen zu kommen.
Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse
nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzenden hat sich dabei zunächst bei der Beschlussfassung seiner Stimme zu enthalten. Kommt dabei keine Beschlussfassung zustande, nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.
Eine Einigungsstelle könnte praktisch immer eingerichtet werden, wenn sich die Parteien auf eine solche
einigen. Ein effektives Druckmittel und Mittel der Konfliktlösung wird die Einigungsstelle jedoch in den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Betriebsverfassungesetzes die Einigungsstelle die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ersetzt. In diesen Fällen wird die Einigungsstelle nämlich auf Antrag nur einer Seite tätig. Sollte eine Seite dann keine Mitglieder benennen oder der
Einigungsstelle fernbleiben, entscheiden die andere Seite und der Vorsitzende alleine. In den Fällen, in denen das Gesetz die Einrichtung einer Einigungsstelle nicht vorsieht, ersetzt der Spruch der
Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der
betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch Betriebsrat oder Arbeitgeber binnen zwei Wochen ab Zugang des schriftlich niedergelegten
Beschlusses beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
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