|
Der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat
Sofern in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen, ist ein Gesamtbetriebsrat
zu errichten (§ 47 BetrVG). Jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern entsendet ein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat. Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern entsenden zwei ihrer Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Die Anzahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates kann durch einen Tarifvertrag geregelt werden. Gehören dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung, ist zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Anzahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats abzuschließen. Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrates hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet ein Betriebsrat mehrere Mitglieder in dem Gesamtbetriebsrat, so stehen diesen die Stimmen anteilig zu.
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat,
durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.
Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. Er ist zuständig für die
Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Insoweit
erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat (§ 50 BetrVG). Betriebsräte können den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln, wobei der einzelne
Betriebsrat sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten kann.
Mindestens einmal im Jahr hat der Gesamtbetriebsrat eine Betriebsräteversammlung
einzuberufen. In dieser Versammlung haben Gesamtbetriebsrat und Unternehmer zu berichten (§ 53 BetrVG).
Für einen Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat
errichtet werden (§ 54 BetrVG). Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat (§ 57 BetrVG).
Der Konzernbetriebsrat ist den Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet. Er ist zuständig für die
Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Die
Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die keinen Gesamtbetriebsrat gebildet haben sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat.
|