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Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
In Betrieben mit der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz Jugend- und Auszubildendenvertretungen
zu wählen (§§ 60 ff BetrVG).
Es findet eine geheime und unmittelbare Wahl statt. Die regelmäßigen Wahlen finden
alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Die nächste regelmäßige Wahl findet im Jahr 2006 statt. Außerhalb der regelmäßigen Wahlzeiträume kann unter denselben Voraussetzungen gewählt werden, wie sie für Betriebsratwahlen gelten.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt die spezifischen Interessen der beiden Gruppen wahr und kann Betriebsratsbeschlüsse einmal für die Dauer von einer Woche zwecks Erörterung von Verständigungsmöglichkeiten aussetzen lassen. Sie kann zu allen Betriebsratssitzungen Vertreter entsenden. Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten der betreffenden Gruppen vom Betriebsrat behandelt werden.
Sofern in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist eine
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. Bestehen in einem Konzern mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
errichtet werden.
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