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Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Die Jugend- und Auszubildendenvertretung

In Betrieben mit der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu wählen (§§ 60 ff BetrVG).

Es findet eine geheime und unmittelbare Wahl statt. Die regelmäßigen Wahlen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Die nächste regelmäßige Wahl findet im Jahr 2012 statt. Außerhalb der regelmäßigen Wahlzeiträume kann unter denselben Voraussetzungen gewählt werden, wie sie für Betriebsratswahlen gelten.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt die spezifischen Interessen der beiden Gruppen wahr und kann Betriebsratsbeschlüsse einmal für die Dauer von einer Woche zwecks Erörterung von Verständigungsmöglichkeiten aussetzen lassen. Sie kann zu allen Betriebsratssitzungen Vertreter entsenden. Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten der betreffenden Gruppen vom Betriebsrat behandelt werden.

Sofern in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. Bestehen in einem Konzern mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden.

Verlangt ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung auf einem ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz, gilt gemäß § 78a Absatz 2 Satz 1 BetrVG ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Möglichkeit, nach § 78a Absatz 4 BetrVG innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Ist ein ausbildungsadäquater dauerhafter Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt, kann es dem Arbeitgeber zumutbar sein, diesen für den zu übernehmenden Jugend- und Auszubildendenvertreter freizumachen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Berechtigte betriebliche Interessen an der Weiterbeschäftigung des Leiharbeitnehmers oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher können dabei von Bedeutung sein (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 7 AZR 80/08).

 

Arbeitsrecht für die Praxis

 

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