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 Arbeitsrecht für die Praxis - das Online-Kompendium
    
 Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Diese Web-Seite gehört zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internet-Adressen 2009 >www.web-adressbuch.de<

DIE ZEIT >www.zeit.de<

Virtuelle Fachbibliothek Recht >vifa-recht.de<

Deutsche Internetbibliothek >www.internetbibliothek.de<

Virtuelle Fachbibliothek Wirtschaftswissenschaften >www.econbiz.de<

www.info-arbeitsrecht.de

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung

In Betrieben mit der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu wählen (§§ 60 ff BetrVG).

Es findet eine geheime und unmittelbare Wahl statt. Die regelmäßigen Wahlen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Die nächste regelmäßige Wahl findet im Jahr 2006 statt. Außerhalb der regelmäßigen Wahlzeiträume kann unter denselben Voraussetzungen gewählt werden, wie sie für Betriebsratwahlen gelten.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt die spezifischen Interessen der beiden Gruppen wahr und kann Betriebsratsbeschlüsse einmal für die Dauer von einer Woche zwecks Erörterung von Verständigungsmöglichkeiten aussetzen lassen. Sie kann zu allen Betriebsratssitzungen Vertreter entsenden. Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten der betreffenden Gruppen vom Betriebsrat behandelt werden.

Sofern in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. Bestehen in einem Konzern mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden.

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