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Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die Rechte des Betriebsrats
in allgemeinen personellen Angelegenheiten
und der Berufsbildung

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Rechte des Betriebsrats in allgemeinen personellen Angelegenheiten und der Berufsbildung (§§ 92-98 BetrVG).

Bei der Personalplanung hat der Betriebsrat ein Recht auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat erforderliche Maßnahmen im Hinblick auf Art und Umfang sowie über die Vermeidung von Härten zu mit dem Betriebsrat zu beraten. Darüber hinaus kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung unterbreiten. Der Arbeitgeber hat diese Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten.

Der Betriebsrat kann verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

Personalfragebogen, die Erfassung persönlicher Angaben in Arbeitsverträgen sowie die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.

Ebenfalls der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bedeutet die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches mit einer Dauer von voraussichtlich über einem Monat oder einer erheblichen Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Auch hierbei entscheidet die Einigungsstelle, sofern eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande kommen sollte. Stellt der Arbeitgeber Zuweisungskriterien auf, nach denen erfolgreichen Außendienstmitarbeitern ein Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt wird, so handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht um eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 Absatz 1 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - Weitere Hinweise zur Entscheidung).

Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Berufsbildung zu fördern. Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung beruflicher Bildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. Sofern der Arbeitgeber Maßnahme plant oder durchführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ein Mitbestimmungsrecht. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, entscheidet die Einigungsstelle.

Darüber hinaus hat der Betriebsrat auch bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen, sodass die Einigungsstelle entscheidet, wenn keine Einigung zustande kommt. Gegen die Bestellung einer persönlich und fachlich ungeeigneten Person durch den Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Berufsbildung oder sonstigen Bildungsmaßnahme im Betrieb kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht anrufen.

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