Startseite | Schlagwortregister | Sitemap | Kontakt | Impressum


 
Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Dr. Harten & Partner - Hamburg


Mit Kompetenz und Erfahrung zum Erfolg 

                                     

Navigationsseiten

 

Startseite

Arbeitsverhältnis

Betriebsrat

Tarifrecht

Arbeitsgerichtsprozess

Schlagwortregister

Sitemap

 

Betriebsrat

 

Der Betriebsrat

Betriebsverfassung

Wahl und Amtszeit

Geschäftsführung

Betriebsversammlung

Gesamtbetriebsrat

Jugendvertretung

Zusammenarbeit BR/AG

Einigungsstelle

Betriebsvereinbarung

Mitwirkungsrechte der AN

Soziale Angelegenheiten

Gestaltung Arbeitsplatz

Pers. Angelegenheiten

Pers. Einzelmaßnahmen

Anhörung vor Kündigung

Wirtschaftl. Angelegenh.

Sozialplan

 

Weitere Hinweise

 

Kontakt

Über den Autor

Qualifikation Fachanwalt

Impressum

Hinweis für Rechtsschutz-
Versicherte

Haftungsausschluss

 

 

Referenzen:

Diese Web-Seite gehört zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internet-Adressen 2012 >www.web-adressbuch.de<
DIE ZEIT >www.zeit.de<
Virtuelle Fachbibliothek Recht >vifa-recht.de<
Deutsche Internetbibliothek >www.internetbibliothek.de<
Virtuelle Fachbibliothek Wirtschaftswissenschaften >www.econbiz.de<
Bild am Sonntag, 06.09.2009: Die besten Internet-Adressen zur Jobsuche >www.bild.de<
Qualitätssuchmaschine >www.erfolgreich-suchen.de<

www.info-arbeitsrecht.de

Die Rechte des Betriebsrats
bei personellen Einzelmaßnahmen

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten (§ 99 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern (§ 99 Absatz 2 BetrVG), wenn

  • die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde;
  • die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstoßen würde;
  • die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten;
  • der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist;
  • eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterbleiben ist oder

die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Absatz 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

Im Falle der Verweigerung der Zustimmung hat der Betriebsrat dies dem Arbeitgeber binnen einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Der Arbeitgeber kann, sofern dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, bereits vor der Äußerung des Betriebsrats oder im Falle der Verweigerung der Zustimmung die personelle Maßnahme vorläufig durchführen (§ 100 BetrVG). Dies hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Bestreitet der Betriebsrat, dass die vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, hat der Betriebsrat dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrecht erhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Der Betriebsrat hat bei Kündigungen ein Mitbestimmungsrecht (§ 102 Absatz 1 BetrVG). Dieses wird auf der Seite „Die Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungen“ abgehandelt.

Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats und anderer Betriebsverfassungsorgane ist gemäß § 15 KSchG grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht praktisch nur bei Betriebsstilllegungen. § 15 KSchG lässt von dieser Ausnahme abgesehen nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu. Diese bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, muss der Arbeitgeber sie durch einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht ersetzen lassen. Das Gleiche gilt bei der Versetzung eines Betriebsratmitglieds, wenn damit der Verlust des Amtes bzw. der Wählbarkeit verbunden wäre.

Der Betriebsrat kann u. U. vom Arbeitgeber verlangen, betriebsstörende Arbeitnehmer zu versetzen oder gar zu entlassen, gegebenenfalls mit arbeitsgerichtlicher Hilfe (§ 104 BetrVG).

Arbeitsrecht für die Praxis

 

Benötigen Sie über die obigen allgemeinen rechtlichen Hinweise hinaus eine individuelle Beratung oder anwaltliche Wahrnehmung Ihrer Interessen, können Sie mit Rechtsanwalt Harald Schwamborn wie folgt Kontakt aufnehmen:

Telefon 040-382271 oder E-Mail mail@info-arbeitsrecht.de.

Individuelle anwaltliche Hilfe ist kostenpflichtig. Nach Schilderung Ihres Problems nennen wir Ihnen gerne die voraussichtlichen Kosten einer individuellen Beratung oder sonstigen anwaltlichen Tätigkeit.
 

Copyright © 2000 - 2012 Rechtsanwalt Harald Schwamborn.

Alle Inhalte dieser Internetseite, insbesondere Texte, Layout, Grafiken und Fotografien,
sind urheberrechtlich geschützt.

Wer gegen das Urheberrecht verstößt,
 z. B. die Texte dieser Internetseite unerlaubt auf die eigene Internetseite kopiert,
macht sich gem. § 106 ff Urhebergesetz strafbar (Text
§ 106 UrhG;Text § 108a UrhG. Externe Links).
 Neben einem Strafantrag droht eine kostenpflichtige Abmahnung und eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz.
Kopien von Inhalten können im Internet leicht verfolgt werden.
 

Startseite | Schlagwortregister | Sitemap | Kontakt
Arbeitsverhältnis | Betriebsrat | Tarifrecht | Arbeitsgerichtsprozess
Hinweis für Rechtsschutz-Versicherte | Haftungsausschluss