Arbeitsrecht für die Praxis - das Online-Kompendium
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für
Arbeitsrecht Harald Schwamborn
Rechtsanwälte Dr. Harten & Partner - Hamburg
Die Rechte des Betriebsrats
in sozialen Angelegenheiten
Der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten weitgehende Mitbestimmungsrechte. Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht wirksam ohne Einigung mit dem Betriebsrat handeln kann. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 BetrVG) bestehen folgende (erzwingbare) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten:
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit (Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt).
Neben der vorstehend erzwingbaren Mitbestimmung können nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§§ 88 BetrVG) durch freiwillige Betriebsvereinbarungen insbesondere folgende Regelungen getroffen werden:
Zu den sozialen Angelegenheiten zählt auch der Arbeitsschutz und der betriebliche Umweltschutz (§ 89 BetrVG). Hier ist der Betriebsrat vom Arbeitsgeber hinzuzuziehen. Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitschutz, der Unfallverhütung und dem betrieblichen Umweltschutz beachtet werden.
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