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Die Rechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten
Der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten weitgehende
Mitbestimmungsrechte. Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht wirksam ohne Einigung mit dem Betriebsrat handeln kann. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht
zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 BetrVG) bestehen folgende (erzwingbare)
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten:
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Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im
Betrieb;
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Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
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vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
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Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
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Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die
Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
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Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt
sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
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Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
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Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren
Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
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Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht
auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ermietet werden sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
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Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Stellt der Arbeitgeber erfolgreichen Außendienstmitarbeitern ein Büro zu
ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung, so handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich um die mitbestimmungsfreie Zuweisung eines
Arbeitsmittels, jedoch nicht um eine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung und Entgelt- festsetzung im Sinne von § 87 Absatz 1 Nr. 10, Nr. 11 Betriebs- verfassungsgesetz (BetrVG). Das gilt
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst dann, wenn der leistungsabhängig vergütete Außendienstmitarbeiter durch die Zuweisung des eigenen Büros größere Arbeitserfolge - und
damit ein höheres Entgelt - erzielt. In der Aufstellung von Zuweisungskriterien an erfolgreiche Außendienstmitarbeiter sieht das Bundesarbeitsgericht auch keine mitbestimmungspflichtige
Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 Absatz 1 BetrVG (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 -).
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Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer
leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
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Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit (Gruppenarbeit im Sinne dieser
Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt).
Neben der vorstehend erzwingbaren Mitbestimmung können nach dem
Betriebsverfassungsgesetz (§§ 88 BetrVG) durch freiwillige Betriebsvereinbarungen insbesondere folgende Regelungen getroffen werden:
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zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und
Gesundheitsschädigungen;
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Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
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die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den
Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
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Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
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Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
Zu den sozialen Angelegenheiten zählt auch der Arbeitsschutz und der betriebliche
Umweltschutz (§ 89 BetrVG). Hier ist der Betriebsrat vom Arbeitsgeber hinzuzuziehen. Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitschutz, der Unfallverhütung und
dem betrieblichen Umweltschutz beachtet werden.
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