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Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Die Rechte des Betriebsrats
in sozialen Angelegenheiten

Der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten weitgehende Mitbestimmungsrechte. Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht wirksam ohne Einigung mit dem Betriebsrat handeln kann. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 BetrVG) bestehen folgende (erzwingbare) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten:

  • Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  • vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
  • Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der       gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  • Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ermietet werden sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Stellt der Arbeitgeber erfolgreichen Außendienstmitarbeitern ein Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung, so handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich um die mitbestimmungsfreie Zuweisung eines Arbeitsmittels, jedoch nicht um eine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung und Entgelt- festsetzung im Sinne von § 87 Absatz 1 Nr. 10, Nr. 11 Betriebs- verfassungsgesetz (BetrVG). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst dann, wenn der leistungsabhängig vergütete Außendienstmitarbeiter durch die Zuweisung des eigenen Büros größere Arbeitserfolge - und damit ein höheres Entgelt - erzielt. In der Aufstellung von Zuweisungskriterien an erfolgreiche Außendienstmitarbeiter sieht das Bundesarbeitsgericht auch keine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 Absatz 1 BetrVG (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 -).
  • Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
  • Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;

Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit (Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt).

Neben der vorstehend erzwingbaren Mitbestimmung können nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§§ 88 BetrVG) durch freiwillige Betriebsvereinbarungen insbesondere folgende Regelungen getroffen werden:

  • zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
  • Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
  • die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  • Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
  • Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.

Zu den sozialen Angelegenheiten zählt auch der Arbeitsschutz und der betriebliche Umweltschutz (§ 89 BetrVG). Hier ist der Betriebsrat vom Arbeitsgeber hinzuzuziehen. Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitschutz, der Unfallverhütung und dem betrieblichen Umweltschutz beachtet werden.

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