Die Rechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten


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Bedeutung der Mitbestimmung
Erzwingbare Mitbestimmung
Freiwillige Vereinbarungen der Betriebspartner
Arbeitsschutz und Umweltschutz


Bedeutung der Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten weitgehende Mitbestimmungsrechte. Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht wirksam ohne Einigung mit dem Betriebsrat handeln kann. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle (Vgl. dazu die Seite “Die Einigungsstelle”).

Erzwingbare Mitbestimmung

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen folgende (erzwingbare) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG (Text § 87 BetrVG. Externer Link):

  • Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  • vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
  • Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  • Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.

    Stellt der Arbeitgeber erfolgreichen Außendienstmitarbeitern ein Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung, so handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich um die mitbestimmungsfreie Zuweisung eines Arbeitsmittels, jedoch nicht um eine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung und Entgeltfestsetzung im Sinne von § 87 Absatz 1 Nr. 10, Nr. 11 BetrVG. Das gilt selbst dann, wenn der leistungsabhängig vergütete Außendienstmitarbeiter durch die Zuweisung des eigenen Büros größere Arbeitserfolge – und damit ein höheres Entgelt – erzielt. In der Aufstellung von Zuweisungskriterien an erfolgreiche Außendienstmitarbeiter ist auch keine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 Absatz 1 BetrVG zu sehen (Text § 95 BetrVG. Externer Link) (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 1 ABR 22/04 -).
  • Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
  • Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
  • Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit. Gruppenarbeit liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

Freiwillige Vereinbarungen der Betriebspartner

Neben der vorstehend erzwingbaren Mitbestimmung können nach dem Betriebsverfassungsgesetz durch freiwillige Betriebsvereinbarungen insbesondere folgende Regelungen getroffen werden, § 88 BetrVG (Text § 88 BetrVG. Externer Link):

  • zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
  • Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
  • die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  • Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
  • Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
  • Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

Arbeitsschutz und Umweltschutz

Zu den sozialen Angelegenheiten zählt auch der Arbeitsschutz und der betriebliche Umweltschutz, § 89 BetrVG (Text § 89 BetrVG. Externer Link). Hier ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber hinzuzuziehen. Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz, der Unfallverhütung und dem betrieblichen Umweltschutz beachtet werden.


Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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