|
Die Rechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten
In Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein
Wirtschaftsausschuss zu bilden (§§ 106-110 BetrVG). Dieser ist vom Arbeitgeber insbesondere zu folgenden wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten
(§ 106 Absatz 3 BetrVG):
- zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens;
- zur Produktions- und Absatzlage;
- zum Produktions- und Investitionsprogramm;
- zu Rationalisierungsvorhaben;
- zu Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere der Einführung neuer Arbeitsmethoden;
- zu Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
- zur Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
- zur Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
- zum Zusammenschluss oder zur Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
- zur Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie
- zu sonstigen Vorgängen und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren
können.
Der Wirtschaftsausschuss besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, darunter mindestens ein
Betriebsratsmitglied. Er soll monatlich zusammentreten. An den Sitzungen hat auch der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Der Wirtschaftsausschuss hat dem Betriebsrat über jede Sitzung
unverzüglich zu berichten.
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten entgegen dem Verlangen des
Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder ungenügend erteilt und kommt hierüber eine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer
mindestens einmal je Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des
Unternehmens zu unterrichten. In kleineren Unternehmen, die jedoch mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Unterrichtung mündlich erfolgen. Ist dort ein
Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
|