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Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Der Betriebsrat

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats an den unternehmerischen Entscheidungen und Maßnahmen sind unterschiedlich stark ausgeprägt. Sie reichen von Informationsrechten über Anhörungs- und Beratungsrechten und Überwachungsaufgaben bis hin zur gleichberechtigten Mitbestimmung. Insoweit ist der Arbeitgeber in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit beschränkt. Die Mitbestimmungsrechte beziehen sich auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten. Teilweise sind sie freiwilliger Natur, teilweise sind sie jedoch auch erzwingbar.

Die Einschränkung der Rechte des Betriebsrats ist nicht zulässig. Der Betriebsrat kann auch nicht im Voraus auf seine Beteiligungsrechte verzichten. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten kann bei Bedarf zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Einigungsstelle gebildet werden. Im Bereich der vom Betriebsrat erzwingbaren Mitbestimmung ist die Errichtung der Einigungsstelle ausführlich im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Häufig entsteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit darüber, wie weit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gehen. Darüber müssen nicht selten die Arbeitsgerichte entscheiden.

Arbeitsrecht für die Praxis

Referenzen:

Diese Web-Seite gehört zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internet-Adressen 2012 >www.web-adressbuch.de<
DIE ZEIT >www.zeit.de<
Virtuelle Fachbibliothek Recht >vifa-recht.de<
Deutsche Internetbibliothek >www.internetbibliothek.de<
Virtuelle Fachbibliothek Wirtschaftswissenschaften >www.econbiz.de<
Bild am Sonntag, 06.09.2009: Die besten Internet-Adressen zur Jobsuche >www.bild.de<
Qualitätssuchmaschine >www.erfolgreich-suchen.de<

 

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