Die Kündigung


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Inhalt dieser Seite

Orientierung im Themenbereich Kündigung
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung
Angabe des Kündigungsgrundes
Erforderlichkeit des Zugangs der Kündigung
Die Kündigungserklärung durch Vertreter


Orientierung im Themenbereich Kündigung

Diese Seite des Themenbereichs Kündigung befasst sich mit Fragen, die für alle Arten von Kündigungen von Bedeutung sind. Dazu gehören die Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung sowie die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Kündigungserklärung.

Arbeitnehmer genießen einen allgemeinen Kündigungsschutz, wenn in dem jeweiligen Betrieb der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dieser ist abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer, welche in dem Betrieb beschäftigt werden. In sog. Kleinbetrieben greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht. Ausführliche Hinweise zum Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz finden Sie auf der Seite “Der Kündigungsschutz”. Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wird zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Gründen unterschieden. Einzelheiten dazu finden Sie auf den Seiten ”Die personenbedingte Kündigung”, ”Die verhaltensbedingte Kündigung” und ”Die betriebsbedingte Kündigung”.

Bestimmte Personengruppen können über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus einen erweiterten Schutz, der auch Sonderkündigungsschutz genannt wird, geltend machen. Erläuterungen dazu finden Sie auf der Seite “Die Kündigungshindernisse”.

Eine Kündigung kann als Beendigungskündigung oder als Änderungskündigung ausgesprochen werden. Die bei einer Änderungskündigung zu beachtenden Besonderheiten sind auf der Seite “Die Änderungskündigung” erklärt.

In Betrieben mit einem Betriebsrat muss der Arbeitgeber eine Anhörung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Kündigung durchführen. Einzelheiten dazu finden Sie auf der Seite “Die Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungen” im Themenbereich Betriebsrat.

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Die ordentliche Kündigung wird fristgemäß ausgesprochen. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Neben den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen sind tarifliche und gesetzliche Kündigungsfristen zu beachten. Die gesetzlichen Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen sind in § 622 BGB (Text § 622 BGB. Externer Link) geregelt.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 1 BGB (4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats) und die für den Arbeitgeber verlängerten Kündigungsfristen gemäß § 622 Absatz 2 BGB (1 – 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats) können einzelvertraglich grundsätzlich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgekürzt werden. Eine einzelvertragliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist jedoch möglich. Von dem Grundsatz, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen Mindestfristen sind, gibt es bei einer vereinbarten Probezeit, bei der einzelvertraglichen Verweisung auf einen Tarifvertrag, bei Aushilfstätigkeit und bei Kleinunternehmen Ausnahmen (§ 622 Absätze 3-5 BGB). In Tarifverträgen können auch Kündigungsfristen vereinbart werden, die kürzer als die gesetzlichen sind.

Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses wird in der Regel eine Probezeit vereinbart. Während dieser Zeit – maximal für 6 Monate – kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Absatz 3 BGB mit einer Frist von lediglich 2 Wochen gekündigt werden. Haben die Parteien eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart, greift die Kündigungsfrist von 2 Wochen während dieser Zeit unabhängig davon ein, ob die Probezeitvereinbarung bezogen auf die geschuldete Tätigkeit (z. B. eine einfache Tätigkeit) noch angemessen ist. Die Parteien nutzen mit einer vertraglich bestimmten Probezeit von 6 Monaten lediglich den Rahmen aus, den das Gesetz zur Verfügung stellt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2008 – 6 AZR 519/07 –). So kann z. B. bei einer vereinbarten Probezeit von 6 Monaten im Falle einer Kündigung im 4. Monat nicht eingewandt werden, dass bei der geschuldeten (einfachen) Tätigkeit eine Probezeit von 3 Monaten ausreichend gewesen wäre und im 4. Monat bereits die längere Kündigungsfrist gelte.

Bei den verlängerten Kündigungsfristen gemäß § 622 Absatz 2 BGB ist zu beachten, dass die gesetzlich vorgesehene Nichtberücksichtigung von Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer gegen das in der Europäischen Union geltende Diskriminierungsverbot verstößt. Der Europäische Gerichtshof hat dazu klargestellt, dass es deutschen Gerichten obliege, diese Regelung des § 622 BGB nicht mehr anzuwenden (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2010 – C-555/07).

Bei einer Kündigung vor Dienstantritt ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine tatsächliche Mindestbeschäftigung gewollt haben, sodass die maßgebliche ordentliche Kündigungsfrist in der Regel mit Zugang der Kündigungserklärung beginnt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. Februar 2006 – 6 AZR 283/05 –). Ist jedoch die ordentliche Kündigung vor Antritt der Beschäftigung vertraglich ausgeschlossen, was gar nicht so selten der Fall ist, kann das Arbeitsverhältnis frühestens am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden.

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitsverhältnis gemäß § 626 BGB (Text § 626 BGB. Externer Link) außerordentlich fristlos gekündigt werden. Die Voraussetzungen für eine wirksame außerordentliche Kündigung sind:

  • Es müssen Tatsachen vorliegen, die an sich einen “wichtigen Grund” für eine Kündigung darstellen, § 626 Absatz 1 BGB.
  • Eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
  • Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen erklärt werden, § 626 Absatz 2 BGB.

Als wichtige Gründe zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen kommen unter anderem Einstellungsbetrug, beharrliche Arbeitsverweigerung, Verletzung der Treuepflicht usw. in Betracht. Das Gesetz kennt keine absoluten Kündigungsgründe. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene Vertrauenskapital ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes. Eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 –).

Das Bundesarbeitsgericht hat z. B. in einem Urteil klargestellt, dass ein Arbeitnehmer durch eine intensive zeitliche Nutzung des Internets zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten auch dann verletzt, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat. Eine solche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung wirksam ist, kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wäre z. B. zu berücksichtigen, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer das Internet zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit genutzt hat und welche Kosten dem Arbeitgeber dabei entstanden sind. Gegebenenfalls ist eine lange Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auch ist zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07. Juli 2005 – 2 AZR 581/04 –).

Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich und nimmt der Arbeitgeber diese Kündigung hin, kann sich der Arbeitnehmer später regelmäßig nicht darauf berufen, dass seine Kündigung wegen Fehlens des für eine außerordentliche Kündigung erforderlichen wichtigen Grundes unwirksam sei. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2009 – 2 AZR 894/07 –).

Unter Umständen kommt eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist in Betracht, z. B. bei der Kündigung von ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen (Krankheit). In diesen Fällen entspricht die Auslauffrist der ordentlichen Kündigungsfrist (vgl. dazu die Hinweise auf der Seite „Die Kündigungshindernisse“ Punkt „Unkündbare“ Mitarbeiter).

Die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung

Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses besteht gemäß § 623 BGB (Text § 623 BGB. Externer Link) ein gesetzliches Schriftformerfordernis. Die elektronische Form ist dabei ausgeschlossen. Eine wirksame Kündigung per E-Mail, Telefax oder über soziale Netzwerke (WhatsApp, Signal usw.) ist also nicht möglich. Der Inhalt der Schriftform richtet sich nach § 126 Absatz 1 BGB (Text § 126 BGB. Externer Link). Es muss sich um eine schriftlich abgefasste Urkunde handeln. Weiter ist erforderlich, dass der Kündigende eigenhändig unterschreibt. Eine elektronische Signatur ist nicht zulässig! Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel reicht nicht aus. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht lediglich eine Abkürzung seines Namens hat schreiben wollen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2008 – 6 AZR 519/07 –).

Angabe des Kündigungsgrundes

Ein Kündigungsgrund muss in der Kündigungserklärung grundsätzlich nicht angegeben werden. Ausnahmen gibt es bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 22 Absatz 3 BBiG (Text § 22 BBiG. Externer Link) sowie bei Kündigungen während des Mutterschutzes gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 MuSchG (Text § 17 MuSchG. Externer Link).

Erforderlichkeit des Zugangs der Kündigung

Die Kündigungserklärung ist eine einseitige Willenserklärung, die unabhängig ist vom Willen des Empfängers. Sie muss dem Empfänger (lediglich) zugehen. Der Zugang der Kündigung ist vom Kündigenden zu beweisen, falls der Gekündigte den Zugang bestreitet. Es empfiehlt sich deshalb die Übergabe des Kündigungsschreibens gegen eine schriftliche Empfangsquittung, im Beisein von Zeugen oder die Übermittlung des Schreibens durch einen Boten (als Zeugen). Einer Übergabe des Kündigungsschreibens gleich steht der Einwurf des Schreibens in den Hausbriefkasten. Bei einer Übermittlung des Kündigungsschreibens per Einschreiben – grundsätzlich mit Rückschein als schriftliche Empfangsquittung – ist zu beachten, dass das Kündigungsschreiben gegebenenfalls bei der Postfiliale gelagert wird, sofern der Empfänger vom Postboten nicht angetroffen wird. Der Einwurf der Benachrichtigung über die Lagerung in den Briefkasten bedeutet noch keinen Zugang der Kündigung beim Empfänger. Diese geht erst zu, wenn der Empfänger das Schreiben bei der Postfiliale abholt! Dabei kann der Empfänger die Lagerfrist voll ausschöpfen. Der Kündigende sollte bei dieser Art der Zustellung deshalb stets prüfen, ob die Kündigung unter Berücksichtigung der eventuellen Lagerfrist gegebenenfalls nicht rechtzeitig zugeht. Eine direkte Zustellung per Boten als Zeugen – ggf. in den Hausbriefkasten – ist in jedem Fall vorzuziehen.

Personen, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung leben (z. B. Ehepartner) und geeignet erscheinen, ein Kündigungsschreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, gelten als sog. Empfangsboten. Die Kündigung geht dem Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht bereits mit Übergabe an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Kündigung unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen ist. So ist z. B. bei der Übergabe des Kündigungsschreibens an einen Ehepartner des Arbeitnehmers außerhalb der gemeinsamen Wohnung (z. B. an dessen Arbeitsplatz) unter gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen, dass das Schreiben noch am selben Tag (abends in der gemeinsamen Wohnung) an den Arbeitnehmer weitergeleitet wird. Das Kündigungsschreiben gilt dann an dem Tag der Übergabe an den Ehepartner dem Arbeitnehmer zugegangen, auch wenn der Ehepartner das Schreiben tatsächlich erst am folgenden Tag an den Arbeitnehmer weiterleitet (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. Juni 2011 – 6 AZR 687/09 –).

Die Kündigungserklärung durch Vertreter

Die Kündigungserklärung kann auch durch einen Vertreter erfolgen. Dieser muss der Kündigung eine Originalvollmacht beifügen, die ihn zur Kündigung berechtigt. Eine solche Vollmacht ist nur entbehrlich, wenn der kündigende Vertreter offensichtlich Vollmacht zur Kündigung hat. Das ist z. B. der Fall beim Personalleiter. Andernfalls ist der Empfänger der Kündigung gemäß § 174 BGB (Text § 174 BGB. Externer Link) berechtigt, die Kündigung unverzüglich wegen fehlender Originalvollmacht zurückzuweisen.


Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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