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 Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die Kündigung

Eine beabsichtigte Kündigung kann für Arbeitgeber viele Fragen aufwerfen. Arbeitnehmer sollten wissen, in welchen Fällen sie einer Kündigung entgegentreten können.

Kündigungen von Arbeitsverhältnissen werden häufig einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Der Grund liegt in erster Linie in der Bedeutung des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer, aber auch in der Kompliziertheit der arbeitsrechtlichen Materie. Selbst bei Kleinbetrieben, die nicht (!) unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, kann die Kündigung eines Mitarbeiters problematisch sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Arbeitnehmer selbst in Betrieben, wo die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung finden,  Kündigungen nicht schutzlos ausgeliefert. Vielmehr sind diese Arbeitnehmer in einem gewissen Rahmen vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitgeber geschützt. Es geht dem Bundesverfassungsgericht insbesondere darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Soweit durch den Arbeitgeber unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, habe dieser ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu üben. Unter anderem dürfe ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben. Bei der beabsichtigten Kündigung von langjährig gedienten Mitarbeitern ist auf Arbeitgeberseite also auch bei Unanwendbarkeit der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes Vorsicht geboten. Für langjährig gediente Mitarbeiter besteht eine gewisse Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes.

Unter Umständen haben Sie als Arbeitgeber wie als Arbeitnehmer das Recht, ein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Die Voraussetzungen für eine wirksame außerordentliche Kündigung sind:

  • Es müssen Tatsachen vorliegen, die an sich einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen.
  • Eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Sie unzumutbar ist.
  • Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen erklärt werden.

Als wichtige Gründe zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen kommen unter anderem Einstellungsbetrug, beharrliche Arbeitsverweigerung, Verletzung der Treuepflicht usw. in Betracht.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 07.07.2005 klargestellt, dass ein Arbeitnehmer durch eine intensive zeitliche Nutzung des Internets zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten auch dann verletzt, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat. Eine solche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung wirksam ist, kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wäre z. B. zu berücksichtigen, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer das Internet zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit genutzt hat und welche Kosten dem Arbeitgeber dabei entstanden sind. Gegebenenfalls ist eine lange Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auch ist zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07. Juli 2005 – 2 AZR 581/04 -).

Unter Umständen kommt eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist in Betracht, z.B. bei der Kündigung von ordentlich unkündbaren Mitarbeitern aus betriebsbedingten Gründen. In diesen Fällen entspricht die Auslauffrist der ordentlichen Kündigungsfrist.

Bei einer Kündigung sind insbesondere folgende Problembereiche zu beachten:

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