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Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Der Arbeitskampf

Bei Arbeitskämpfen ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Diese sind nur zulässig zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele (Abschluss eines Tarifvertrags). Ein Solidarstreik wäre folglich unzulässig. Nach dem Ultima-Ratio-Prinzip müssen vor einem Streik alle Verständigungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein. Auch bei der Durchführung selbst ist im Hinblick auf die Intensität des Streiks der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Nach einem beendeten Streik sind die Parteien gehalten, schnellstmöglich den Arbeitsfrieden wieder herzustellen. Rechtswidrig sind Arbeitskämpfe, wenn diese zu einer Zeit geführt werden, zu welcher noch Friedenspflicht besteht. Nur Tarifvertragsparteien dürfen Arbeitskämpfe führen. Ein von Arbeitnehmern geführter “wilder Streik” ist unzulässig. Auch ein Warnstreik unterliegt dem Ultima-Ratio-Prinzip. Dieser eröffnet die Kampfphase, sodass von diesem Moment an auch die Aussperrung zulässig ist. Die Entscheidung der Tarifvertragspartei, dass sie die Verhandlungsmöglichkeiten ohne begleitende Arbeitskampfmaßnahme als ausgeschöpft ansieht, ist eine gerichtlich nicht nachprüfbare Entscheidung.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Gewerkschaften zu Streiks um einen Tarifvertrag aufrufen dürfen, in dem - wie bei einem betrieblichen Sozialplan - wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung (z. B. Stilllegung des Betriebs oder Massenentlassung) ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für die Aufstellung betriebsbezogener Sozialpläne sind zwar nach dem Betriebsverfassungsgesetz Arbeitgeber und Betriebsrat zuständig. Diese Zuständigkeit schränkt die Regelungsbefugnis von Tarifvertragsparteien jedoch nicht ein. Der Umfang der Streikforderung unterliegt wegen der durch Art. 9 Absatz 3 Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit und im Interesse der Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 -).

Betriebsbesetzungen durch Verbleib am Arbeitsplatz während eines Streiks oder einer Aussperrung sind rechtswidrig. Das Gleiche gilt für Betriebsblockaden, durch die der Zutritt für arbeitswillige Arbeitnehmer, Kunden, Lieferanten usw. verhindert werden soll. Unter dem Gesichtspunkt der Notwehr sind Abwehrmaßnahmen als Reaktion auf rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen regelmäßig zulässig. Auch wenn der Arbeitgeber kein tarifvertraglich regelbares Ziel verfolgt, kann er auf einen rechtswidrigen Streik mit einer Aussperrung reagieren. Ein Arbeitskampf, der erforderliche Erhaltungsarbeiten nicht zulässt, ist insoweit rechtswidrig und kann die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz nach sich ziehen. Eine „Flashmob-Aktion“, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, kann aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Deren Zulässigkeit ist an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme ist von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Gegenüber einer „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel kann sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Eine „Flashmob-Aktion“ stellt keine Betriebsblockade dar. (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2009 – 1 AZR 972/08 -).

Die Arbeitsniederlegung durch Teilnahme an einem Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrags dar. Die Tarifvertragsparteien können zudem am Ende eines Streiks ein Maßregelungsverbot vereinbaren.

Durch eine rechtmäßige Aussperrung, die nicht nur als Abwehraussperrung, sondern auch als Angriffsaussperrung möglich ist, wird die Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnzahlung suspendiert.

Die Schlichtung ist ein Verfahren zur Beilegung kollektiver Regelungsstreitigkeiten. Den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle nennt man Schiedsspruch. Während des Schlichtungsverfahrens werden keine Arbeitskämpfe geführt.

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