Startseite | Schlagwortregister | Sitemap | Kontakt | Impressum


Hamburg Hafencity

 
 Arbeitsrecht für die Praxis - das Online-Kompendium
    
 Rechtsanwalt Harald Schwamborn
 Fachanwalt für Arbeitsrecht
 
Rechtsanwälte Dr. Harten & Partner - Hamburg


Hamburg Hafencity 

 

 Startseite

 Individualarbeitsrecht

 Kollektives Arbeitsrecht

 Schlagwortregister

 Sitemap

 Kontakt

 Hinweis für Rechtsschutz-
 Versicherte

 

   Kollektives Arbeitsrecht

 Betriebsrat

  - Betriebsverfassung

  - Wahl und Amtszeit

  - Geschäftsführung des BR

  - Betriebsversammlung

  - Gesamtbetriebsrat

  - Jugendvertretung

  - Zusammenarbeit BR/AG

  - Einigungsstelle

  - Betriebsvereinbarung

  - Mitwirkungsrechte der AN

  - Soziale Angelegenheiten

  - Gestaltung des Arbeitsplatzes

  - Allg. personelle Angelegenh.

  - Personelle Einzelmaßnahmen

  - Anhörung vor Kündigung

  - Wirtschaftliche Angelegenh.

  - Sozialplan

 Tarifvertrag

  - Geltung des Tarifvertrags

  - Inhalt des Tarifvertrags

  - Wirkung des Tarifvertrags

  - Arbeitskampf

 

   Individualarbeitsrecht

 Individualarbeitsrecht

 

   Prozessrecht

 Arbeitsgerichtsprozess

 

   Weitere Hinweise

 Über uns

 Fachanwalt Arbeitsrecht

 Impressum

 


 Referenzen:

Diese Web-Seite gehört zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internet-Adressen 2008 >www.web-adressbuch.de<

Virtuelle Fachbibliothek Recht >vifa-recht.de<

Deutsche Internetbibliothek >www.internetbibliothek.de<

Virtuelle Fachbibliothek Wirtschaftswissenschaften >www.econbiz.de<

Computerbild 3/2008 >www.computerbild.de<

     

Der Geltungsbereich des Tarifvertrags



Beim Geltungsbereich des Tarifvertrags geht es um die Frage der Anwendung des Tarifvertrags auf das jeweilige Arbeitsverhältnis.

Der räumliche Geltungsbereich bezieht alle Unternehmen ein, deren Betriebsstätten in dem im Tarifvertrag bezeichneten Gebiet liegen.

Ein fachlich-betrieblicher Geltungsbereich kommt insbesondere durch die Organisierung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden in Industrieverbänden zustande. Gemäß dem Bundesarbeitsgericht zählt dabei insbesondere die Produktion und der überwiegende Betriebszweck. Bei Mischbetrieben zählt die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer.

Persönliche Geltungsbereiche werden durch gruppenmäßige Erfassung von Arbeitsverhältnissen geschaffen.

Der zeitliche Geltungsbereich bezeichnet die Dauer eines Tarifvertrags, wobei ein neuer Tarifvertrag grundsätzlich nicht in die Laufzeit eines früheren Tarifvertrags zurückreichen darf. Es gilt hier der Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Bei Tarifverträgen kann es zu Überschneidungen beim Geltungsbereich kommen. Bei einer solchen Tarifkonkurrenz ist zunächst zu untersuchen, ob die Tarifverträge selbst etwas über den Vorrang eines bestimmten Tarifvertrages aussagen. Ist dies nicht der Fall, wendet das Bundesarbeitsgericht das Prinzip der Tarifeinheit an. Danach darf nur ein Tarifvertrag das jeweilige Arbeitsverhältnis gestalten. Die Lösung der Tarifkonkurrenz erfolgt dabei grundsätzlich nach dem spezielleren betrieblichen Geltungsbereich (Spezialitätsprinzip). Dabei geht der räumlich, fachlich und persönlich nähere Tarifvertrag dem entfernteren Tarifvertrag vor. Ein Firmentarifvertrag geht einem Verbandstarifvertrag oder einem Flächentarifvertrag vor. Der räumlich engere Tarifvertrag geht dem weiteren vor. Helfen diese Abgrenzungskriterien nicht weiter, ist subsidiär danach zu fragen, welcher Tarifvertrag die größere Zahl der Beschäftigten erfasst.

Bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang werden die in dem veräußerten Betrieb geltenden Rechte und Pflichten aus einem Tarifvertrag gemäß § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB Inhalt des auf den Erwerber übergegangenen Arbeitsverhältnisses, wenn dieser nicht an den Tarifvertrag gebunden ist. Das gilt nach § 613a Absatz 1 Satz 3 BGB jedoch nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem Erwerber durch einen anderen Tarifvertrag geregelt sind. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt in den Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages fällt. Ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob der Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das übergegangene Arbeitsverhältnis gilt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. April 2008 - 4 AZR 164/07 -).

Arbeitsrecht für die Praxis

 

 

Seitenanfang

Startseite | Individualarbeitsrecht | Kollektives Arbeitsrecht | Schlagwortregister | Sitemap | Kontakt

Hinweis für Rechtsschutz-Versicherte

Haftungsausschluss

 

Copyright © 2000 - 2008 Rechtsanwalt Harald Schwamborn.
 Alle Rechte vorbehalten!
Layout, Grafiken und sonstige Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

 

 

Built With NetObjects FUSION >www.netobjects.de<