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Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Der schuldrechtliche und
der normative Teil des Tarifvertrags

Der Tarifvertrag besteht inhaltlich aus einem schuldrechtlichen (obligatorischen) und einem normativen Teil. Der schuldrechtliche Teil regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, u. a. die Friedenspflicht, die Durchführungspflicht und die Verhandlungspflicht.

Bei der Friedenspflicht handelt es sich um eine tarifvertragsimmanente Pflicht. Die Friedenspflicht verbietet den Tarifvertragsparteien, einen Tarifvertrag während dessen Laufzeit mit Mitteln des Arbeitskampfes ändern zu wollen. Grundsätzlich sind alle Regelungen eines Tarifvertrags während dessen Laufzeit nicht durch Arbeitskampfmaßnahmen abänderbar.

Bei der Durchführungspflicht handelt es sich ebenfalls um eine tarifvertragsimmanente Pflicht. Es handelt sich dabei um die Verpflichtung der Parteien, den geschlossenen Tarifvertrag nach besten Kräften umzusetzen. Dies betrifft zum einen die Tarifvertragsparteien selbst. Dabei spricht man von der Tariferfüllungspflicht. Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien auch eine Einwirkungspflicht auf ihre Mitglieder. Die Tarifvertragsparteien sind gegenseitig berechtigt, die Erfüllung der Durchführungspflicht zu verlangen und können dies auch gerichtlich gegen die andere Tarifvertragspartei durchsetzen.

Das Bundesarbeitsgericht lehnt einen Verhandlungsanspruch gegen die andere Tarifvertragspartei grundsätzlich ab, um eine indirekte gerichtliche Kontrolle des Ergebnisses von Tarifvertragsverhandlungen zu vermeiden. Lediglich bei außerordentlicher Kündigung sieht das Bundesarbeitsgericht eine Verhandlungspflicht aus dem Ultima-Ratio-Prinzip.

Die Tarifvertragsparteien können weitere schuldrechtliche Verpflichtungen im Tarifvertrag vereinbaren, z. B. die Laufzeit eines Tarifvertrags, die Kündigung oder Regelungen zum Schlichtungsverfahren.

Der normative Teil regelt den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

Inhaltsnormen betreffen die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse (wie im Arbeitsvertrag, z. B. Arbeitszeit, Pausen, Urlaub usw.). Abschlussnormen regeln das Zustandekommen neuer Arbeitsverhältnisse, z. B. durch Abschlussgebote (Wiedereinstellungsklauseln) oder Abschlussverbote. Beendigungsnormen regeln die Dauer von Arbeitsverhältnissen. Dazu zählen auch Regelungen zur Befristung und zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Diese Normen gelten nur zwischen beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien.

Bei Betriebsnormen ist lediglich die Tarifbindung des Arbeitgebers erforderlich. Diese betreffen die Arbeitnehmer nicht als Einzelne, sondern als Belegschaft. Betriebsnormen sind z. B. qualitative Besetzungsregeln, Torkontrollen, Lage der Arbeitszeit, Rauchverbote, Anforderungen an die Arbeitsplätze und Arbeitsschutzregelungen.

Zur Geltung von betriebsverfassungsrechtlichen Normen muss ebenfalls lediglich der Arbeitgeber tarifgebunden sein. Diese Normen betreffen die Rechtsstellung der Arbeitnehmer sowie ihrer Organe im Betrieb. In welchem Umfang die Tarifvertragsparteien betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln können, ist nicht im Tarifvertragsgesetz (TVG), sondern im Betriebsverfassungsrechtsgesetz (BetrVG) geregelt.

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