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Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Die Wirkung von Tarifnormen

Tarifnormen geltend unmittelbar wie objektives Recht zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages. Auf die Kenntnis oder Billigung durch die Parteien des Arbeitsvertrags kommt es nicht an. Tarifwidrige Vereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind nichtig. Eine Ausnahme von diesem Prinzip der Unabdingbarkeit ist nur in zwei Fällen möglich, nämlich wenn der Tarifvertrag dies gestattet (sog. Öffnungsklausel) oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers erfolgt (sog. Günstigkeitsprinzip). Bei der Beurteilung der Frage der Günstigkeit ist auf das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers abzustellen. Das Günstigkeitsprinzip ist auch auf Regelungen anzuwenden, die vor Abschluss des Tarifvertrags vereinbart wurden.

Mit Beendigung des Tarifvertrages in zeitlicher, räumlicher oder fachlich-betrieblicher Hinsicht wirken Tarifvertragsnormen nach, damit das Arbeitsverhältnis seine Regelungsinhalte behält. Eine Nachwirkung tritt nicht ein, wenn diese im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen ist. Ein Tarifvertrag kann im Falle der Nachwirkung durch jede arbeitsrechtliche Regelung (Betriebsvereinbarung, arbeitsvertragliche Regelung) ersetzt werden. Die Nachwirkung entfaltet keine Wirkung auf Arbeitsverhältnisse, die erst nach der Laufzeit des Tarifvertrags begründet wurden.

Wegen des Günstigkeitsprinzips ist die einzelvertragliche Gewährung besserer Leistungen, als tarifvertraglich vorgesehen, möglich. Deshalb können Effektivlohn und Tariflohn auseinander fallen.

Nach dem Tarifvertragsgesetz ist ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung tariflicher Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

Überschreiten die Tarifvertragsparteien ihre Tarifmacht, ist die betreffende Klausel des Tarifvertrages unwirksam. Das ist bei sog. Abstands- bzw. Spannensicherungsklauseln der Fall. Hier werden tarifvertraglich nicht nur Sonderleistungen (z. B. eine Beihilfe in Geld) für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft vereinbart, was an sich zulässig ist. Unwirksam ist jedoch die damit verbundene Regelung, dass der mit der tariflichen Sonderleistung gegebene “Vorsprung” der Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft auch dann erhalten bleibt, wenn der Arbeitgeber den nicht der tarifschließenden Gewerkschaft angehörigen Arbeitnehmern eine entsprechende Sonderleistung gewährt. Der Tarifvertrag darf nicht verhindern, dass der Arbeitgeber nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer mit gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern gleich stellt. Das bezwecken jedoch sog. Abstands- bzw. Spannensicherungsklauseln. Die Tarifvertragsparteien dürfen nur den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zwingend und unmittelbar regeln, die der Tarifmacht der Tarifvertragsparteien unterliegen. Hierzu gehören die Arbeitsverhältnisse der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer nicht (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2011 – 4 AZR 366/09 -).

 

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