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Die Parteien des Tarifvertrags
Als Tarifvertragsparteien kommen Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie
Vereinigungen von Arbeitgebern in Betracht. Mit einer entsprechen- den Vollmacht können auch Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern (sog. Spitzenorganisationen)
im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen. Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
Voraussetzung für die Tariffähigkeit ist, dass die Koalition auf Dauer angelegt ist. Es muss innerhalb
der Koalition Gegnerfreiheit und Gegnerunabhängigkeit
bestehen. Der Abschluss von Tarifverträgen muss zu deren satzungsgemäßen Aufgaben gehören. Gemäß dem Bundesarbeitsgericht gehört zur Tariffähigkeit auch die Bereitschaft zum Arbeitskampf. Bei
Arbeitnehmervereinigungen ist zur Tariffähigkeit auch eine soziale Mächtigkeit
erforderlich, nicht jedoch bei Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden. Das geltende Tarifrecht und das Schlichtungsrecht muss von der Koalition anerkannt werden.
Die Tarifzuständigkeit (Tarifkompetenz)
ergibt sich aus der Satzung des jeweiligen Verbandes. Der Geltungsbereich wird dabei räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich festgelegt. Die Überschreitung der Tarifzuständigkeit führt zur Nichtigkeit des Tarifvertrags. Die Tarifzuständigkeit ist bei Arbeitgeberverbänden bisweilen auf einen Teil der Mitglieder des Verbandes beschränkt, sodass gegenüber den nicht tarifgebundenen Mitgliedern tarifliche Ansprüche ausgeschlossen sind, weil diese nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen bzw. der betreffende Arbeitgeberverband für diese Mitglieder im Hinblick auf den Abschluss von Tarifverträgen nicht zuständig ist.
Die Tarifbindung
beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in der Tarifvertragspartei und endet grundsätzlich mit Beendigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder der Gewerkschaft. Um Missbräuche zu verhindern, bleibt in einem solchen Fall die Tarifbindung jedoch bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrags gesetzlich fingiert bestehen. Die Tarifbindung erlischt mit dem Ende des Tarifvertrags. Die Auflösung einer Tarifvertragspartei führt zum Wegfall der Tarifgebundenheit ihrer Mitglieder.
Eine Tarifbindung kann auch dadurch entstehen, dass ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt
wird. Ein Verzeichnis der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge wird beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführt. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung soll Lohndumping und
Wettbewerbsnachteilen für tarifgebundene Arbeitgeber entgegengewirkt werden.
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag stellt jedoch keine Tarifbindung her, weil
hier keine unmittelbare, sondern lediglich eine vereinbarte Geltung vorliegt.
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