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Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die Parteien des Tarifvertrags

Als Tarifvertragsparteien kommen Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern in Betracht. Mit einer entsprechen- den Vollmacht können auch Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern (sog. Spitzenorganisationen) im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen. Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

Voraussetzung für die Tariffähigkeit ist, dass die Koalition auf Dauer angelegt ist. Es muss innerhalb der Koalition Gegnerfreiheit und Gegnerunabhängigkeit bestehen. Der Abschluss von Tarifverträgen muss zu deren satzungsgemäßen Aufgaben gehören. Gemäß dem Bundesarbeitsgericht gehört zur Tariffähigkeit auch die Bereitschaft zum Arbeitskampf. Bei Arbeitnehmervereinigungen ist zur Tariffähigkeit auch eine soziale Mächtigkeit erforderlich, nicht jedoch bei Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden. Die Arbeitnehmervereinigung muss über ausreichend Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügen. Sie muss organisatorisch in der Lage sein, die Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. In erster Linie kommt es auf die Zahl der Mitglieder und der Leistungsfähigkeit der Organisation an. Bei Zweifeln an der Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kann eine nennenswerte Zahl eigenständig abgeschlossener Tarifverträge ihre Tariffähigkeit indizieren (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09 -).

Das geltende Tarifrecht und das Schlichtungsrecht muss von der Koalition anerkannt werden.

Die Tarifzuständigkeit (Tarifkompetenz) ergibt sich aus der Satzung des jeweiligen Verbandes. Der Geltungsbereich wird dabei räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich festgelegt. Die Überschreitung der Tarifzuständigkeit führt zur Nichtigkeit des Tarifvertrags. Die Tarifzuständigkeit ist bei Arbeitgeberverbänden bisweilen auf einen Teil der Mitglieder des Verbandes beschränkt, sodass gegenüber den nicht tarifgebundenen Mitgliedern tarifliche Ansprüche ausgeschlossen sind, weil diese nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen bzw. der betreffende Arbeitgeberverband für diese Mitglieder im Hinblick auf den Abschluss von Tarifverträgen nicht zuständig ist.

Die Tarifbindung beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in der Tarifvertragspartei und endet grundsätzlich mit Beendigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder der Gewerkschaft. Um Missbräuche zu verhindern, bleibt in einem solchen Fall die Tarifbindung jedoch bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrags gesetzlich fingiert bestehen. Die Tarifbindung erlischt mit dem Ende des Tarifvertrags. Die Auflösung einer Tarifvertragspartei führt zum Wegfall der Tarifgebundenheit ihrer Mitglieder.

Eine Tarifbindung kann auch dadurch entstehen, dass ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird. Ein Verzeichnis der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge wird beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführt. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung soll Lohndumping und Wettbewerbsnachteilen für tarifgebundene Arbeitgeber entgegengewirkt werden.

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag stellt jedoch keine Tarifbindung her, weil hier keine unmittelbare, sondern lediglich eine vereinbarte Geltung vorliegt.

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