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Die Arbeitsvergütung
Die Zahlung der Arbeitsvergütung (Arbeitsentgelt, Lohn, Gehalt)
stellt die Hauptverpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag dar. Soweit im Hinblick auf
die Arbeitsvergütung nichts vereinbart ist, hat der Arbeitgeber die für die jeweilige Tätigkeit übliche Vergütung zu zahlen. In der Regel ist die Höhe der Arbeitsvergütung jedoch im Arbeitsvertrag
geregelt. Sie kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich frei vereinbart werden; es sei denn, dass der Arbeitsvertrag der Tarifbindung unterliegt. In diesem Fall sind die
tarifvertraglichen Vereinbarungen zu beachten.
Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des
Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen
vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 -).
Zusätzlich zur Vergütung in Geld - dazu zählt auch die bargeldlose
Zahlung durch Scheck oder Überweisung - kann auch eine sog. Naturalvergütung vereinbart werden. Die Überlassung eines Dienstwagens
stellt z.B. dann eine Naturalvergütung dar, wenn dieser vom Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu sonstigen privaten Zwecken genutzt werden darf. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer auch im Falle der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Falle der Freistellung nach einer Kündigung Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstwagens. Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen vertragswidrig, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert sich die Höhe des Schadensersatzes an der Höhe der steuerlichen Bewertung der Privatnutzung (1%-Regelung). Die Höhe des Schadensersatzes lässt sich also der monatlichen Entgeltabrechnung entnehmen. Unberechtigtem Entzug des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber bzw. unberechtigtem Besitz des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begegnet werden. Bei Streit um einen Dienstwagen sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.
Neben der vertraglich vereinbarten Vergütung werden von Arbeitgebern häufig
Sonderzuwendungen
gezahlt. Dazu zählen Gratifikationen wie z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Der Anspruch auf Gratifikationen kann von vergangener und zukünftiger Betriebstreue abhängig gemacht werden. In begrenztem zeitlichen Rahmen sind dabei Rückzahlungsklauseln für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb möglich oder Klauseln, die die Zahlung von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis abhängig machen. Anders verhält sich dies bei der Vereinbarung eines 13. Monatsgehaltes. Damit sollen Leistungen in der Vergangenheit abgegolten werden. Arbeitnehmer erdienen sich also mit jedem Monat des laufenden Jahres einen entsprechenden Anteil des 13. Monatsgehaltes. Ob es sich um eine Gratifikation oder um ein 13. Monatsgehalt handelt, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden.
Bei Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber
- anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für die Zukunft ausschließen. Für die Wirksamkeit eines solchen
Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf einen vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten besonderen Zweck an. Vielmehr ist der Vorbehalt auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der
Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Dabei muss der Arbeitgeber nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Ein
entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag genügt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 -).
Arbeitnehmer, die auf Rechnung und damit Kosten des Arbeitgebers Dienstflüge
unternehmen und dabei auf einem persönlichen Konto der Fluggesellschaft Bonusmeilen
(z. B. Miles-and-More) sammeln, haben kein Recht, diese Bonusmeilen für eigene private Zwecke zu nutzen. Der Arbeitgeber ist vielmehr berechtigt, die Nutzung der auf Dienstflügen gesammelten Bonusmeilen für private Zwecke zu untersagen und diese zur Bezahlung von Dienstflügen einzusetzen. Das folgt aus dem bürgerlichen Recht (§ 667 2. Alt. BGB), wonach der Beauftragte verpflichtet ist, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (vgl. BAG, Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 500/05 -).
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
haben Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall vom Arbeitgeber zu zahlen gewesen wäre.
Wird ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht, durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für sechs
Wochen. Nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht in der Regel ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld.
Ebenfalls gesetzlich geregelt ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer infolge derselben
Krankheit erneut krank wird. Es besteht dann Anspruch auf einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs
Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Wenn ein Arbeitnehmer in einem Betrieb, in dem eine Gleitzeitregelung
gilt, an einem Streik
teilnimmt, dabei vor der Teilnahme an dem Streik mit seiner Stempelkarte “ausstempelt” und nach dem Streik wieder “einstempelt”, behält er seinen Anspruch auf die Vergütung, weil der Arbeitnehmer entsprechend der betrieblichen Gleitzeitregelung seine Arbeitszeit autonom bestimmen kann. Mit dem “Ausstempeln” führt der Arbeitnehmer das Ende seiner Arbeitszeit herbei. Daraus folgt, dass er sich während des Streiks in seiner Freizeit befindet und dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung deshalb nicht vorenthält (vgl.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 -).
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