|
Die Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Im Zweifel gilt die betriebsübliche Arbeitszeit. Bei
Bestehen eines Betriebsrats besteht für diesen ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf
die einzelnen Wochentage. Ebenso besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Verkürzung oder Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit.
Darüber hinaus gibt es gesetzliche Einschränkungen, u.a.:
Das Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass die werktägliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Die
Erforderlichkeit von Pausen und Ruhezeiten ist ebenfalls im Arbeitszeitgesetz geregelt. Danach ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit
von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können dabei in Zeitabschnitte von jeweils mindestens
15 Minuten aufgeteilt werden. Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Dazu gibt es eine
ganze Reihe von Ausnahmen.
Für bestimmte Personengruppen gibt es Sonderregelungen, u.a.:
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche (Personen unter 18 Jahre) nicht mehr
als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht hat der Arbeitgeber Jugendliche von der Arbeit freizustellen. Es sind
Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden einzuhalten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind Ruhepausen von 60 Minuten
einzuhalten.
Werdende und stillende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden. Außerdem dürfen werdende und stillende Mütter keine Mehrarbeit leisten. Auch dazu gibt es Ausnahmen.
|