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 Rechtsanwalt Harald Schwamborn
 Fachanwalt für Arbeitsrecht
 
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Fachanwalt für Arbeitsrecht



Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht sind besondere Rechtsanwalt Harald Schwamborn - Fachanwalt für Arbeitsrechttheoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen. Diese müssen auf dem Fachgebiet des Arbeitsrechts erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Die theoretischen Kenntnisse zur Erlangung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht werden in einem anwaltsspezifischen Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfassen muss, vermittelt. Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse ist durch schriftliche Leistungs- kontrollen nachzuweisen.

Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen ist durch die selbstständige Bearbeitung von 100 Fällen nachzuweisen, wovon mindestens die Hälfte der Fälle Gerichtsverfahren oder rechtsförmliche Verfahren sein müssen. Die Rahmenfrist für die Bearbeitung der praktischen Fälle umfasst einen Zeitraum von drei Jahren.

Zur Erlangung der Bezeichnung sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

Individualarbeitsrecht (Abschluss und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages, Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Berufsbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts und des Sozialversicherungsrechts);

Kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungs- rechts);

Verfahrensrecht.

Wer die Bezeichnung führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Sie können in die berufsrechtlichen Regelungen (Fachanwaltsordnung - FAO) auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de Einsicht nehmen.

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