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Der GmbH-Geschäftsführer
Bei Geschäftsführern einer GmbH besteht in der Praxis häufig Beratungs- und Vertretungsbedarf im
Zusammenhang mit dem Anstellungsvertrag und dessen Beendigung.
Geschäftsführer gelten nicht als Arbeitnehmer, sodass für Streitigkeiten aus dem
Anstellungsverhältnis nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
Bisweilen wird ein Angestellter einer GmbH zum Geschäftsführer berufen, ohne dass das bisherige
Arbeitsverhältnis ausdrücklich aufgehoben wird. Nach früherer Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts war dann das bisherige Arbeitsverhältnis nur suspendiert. Wurde dem Geschäftsführer mit der Abberufung oder danach gekündigt, war - im Hinblick auf das frühere Arbeitsverhältnis - der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil die Suspendierung des Arbeitsverhältnisses durch die Abberufung als Geschäftsführer aufgehoben wurde.
Nach 1993 geänderter Rechtsprechung
geht das Bundesarbeitsgericht jedoch davon aus, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Geschäftsführervertrages sein Ende findet. Im Zweifel sei nicht
anzunehmen, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder auflebe. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass bei einer Kündigung die Arbeitsgerichte nicht
angerufen werden können. Nachdem inzwischen gemäß § 623 BGB für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit gesetzlich die
Schriftform vorgeschrieben ist, war fraglich, ob das Bundesarbeitsgericht an dieser Zweifelsregelung festhalten wird. Mit Urteil vom 19. Juli 2007 stellte das Bundesarbeitsgericht
jedoch klar, dass durch den schriftlichen Geschäftsführervertrag das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt werde (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.
Juli 2007 - 6 AZR 774/06 -).
Im Verhältnis der Organstellung (der Berufung) zum Anstellungsverhältnis
ist grundsätzlich Folgendes zu beachten:
Zwar sind in der Praxis Organstellung und Anstellung meistens tatsächlich miteinander verbunden.
Rechtlich und auch tatsächlich sind diese jedoch nicht zwingend notwendig miteinander verbunden. Mit der Beendigung der Organstellung (der Abberufung) endet nicht notwendigerweise auch das Anstellungsverhältnis. Umgekehrt ist nicht notwendigerweise mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Organstellung beendet. Die Übernahme einer Organstellung ist auch ohne Anstellungsvertrag möglich - wenn z.B. der Geschäftsführer der A-GmbH mit der A-GmbH einen Anstellungsvertrag hat und zusätzlich bei der B-GmbH ohne weiteren Anstellungsvertrag die Geschäftsführung übernimmt.
Das folgende Beispiel zeigt sehr anschaulich, welche Auswirkungen die Tatsache, dass Geschäftsführer
keine Arbeitnehmer sind, haben kann:
Nach herrschender Meinung ist das für Arbeitnehmerinnen geltende Mutterschutzgesetz auf
Geschäftsführerinnen nicht anwendbar. Daraus folgt, dass das Kündigungsverbot des Mutterschutzgesetzes während der Schwangerschaft für das
Anstellungsverhältnis einer Geschäftsführerin nicht gilt! Eine Konsequenz, die auch im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) rechtmäßig sein soll. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat jedoch in einer Entscheidung aus dem Jahre 1998 festgestellt, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses einer schwangeren Geschäftsführerin gegen die guten Sitten oder die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen könne. Ein solcher Fall wäre demnach dann anzunehmen, wenn die Kündigung gerade wegen der Schwangerschaft erfolgte. Das Anstellungsverhältnis einer Geschäftsführerin kann aus anderen Gründen jedoch auch während der Schwangerschaft gekündigt werden. Die zeitliche Nähe der Kündigung zur Mitteilung der Schwangerschaft durch die Geschäftsführerin dürfte hier allerdings ein starkes Indiz dafür sein, dass die Kündigung im Hinblick auf die Schwangerschaft erfolgte - und nicht aus gegebenenfalls vorgeschobenen anderen Motiven.
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