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 Arbeitsrecht für die Praxis - das Online-Kompendium
    
 Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Diese Web-Seite gehört zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internet-Adressen 2009 >www.web-adressbuch.de<

DIE ZEIT >www.zeit.de<

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Virtuelle Fachbibliothek Wirtschaftswissenschaften >www.econbiz.de<

www.info-arbeitsrecht.de

Das Mobbing

Mobbing ist ein moderner Begriff für etwas, was es schon immer gab: Schikanen im Betrieb. Dabei kann es sich um Anfeindungen von Arbeitnehmern untereinander handeln, jedoch auch durch Vorgesetzte. Letzteres wird auch als Bossing bezeichnet. Die Anfeindungen können in Psychoterror ausarten.

Mobbing kann zu Körper- oder Ehrverletzungen führen, die strafrechtlich verfolgt werden können. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung entstehen, unter anderem auf Schmerzensgeld. Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, Arbeitnehmer vor Mobbing zu schützen. Inzwischen können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber nicht nur dann Schmerzensgeld verlangen, wenn dieser selbst Mobbing (Bossing) begeht, sondern auch dann, wenn dieser nicht alles unternommen hat, um Gesundheitsverletzungen durch Mobbing unter Kollegen im Betrieb zu verhindern. Diese Neuregelung des Schadensersatzrechts wird möglicherweise dazu führen, dass Arbeitgeber ein stärkeres Augenmerk auf präventive Maßnahmen gegen Mobbing legen.

Arbeitnehmer sind häufig über einen längeren Zeitraum - bisweilen über Jahre hinweg - Mobbing ausgesetzt, bis sie etwas dagegen unternehmen. Arbeitsrechtliche Ausschlussfristen (Verfallfristen), die in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen geregelt sein können, geltend grundsätzlich auch für Ansprüche wegen Mobbings. Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb relativ kurzer Fristen von wenigen Monaten geltend zu machen. Andernfalls verfallen die Ansprüche. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind hierbei jedoch insofern die Besonderheiten des Mobbings zu beachten, als eine Gesamtschau dahingehend vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungshandlungen ein übergreifendes Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind jedenfalls dann noch zu berücksichtigen, soweit sie mit den späteren Mobbing-Handlungen, die noch nicht von Ausschlussfristen erfasst werden, im Zusammenhang stehen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 -).

In der Praxis ist es jedoch häufig außerordentlich schwierig, Mobbing nachzuweisen. Für das Mobbing-Opfer stellt sich die Frage der richtigen Reaktion auf die Mobbing-Angriffe. Soll das Opfer sich den Angriffen entgegenstellen oder besser die Arbeitsstelle wechseln? Bei Bestehen eines Betriebsrats sollte dieser mit in die Verantwortung genommen werden.

In der anwaltlichen Praxis ist es kaum möglich, eine Patentlösung anzubieten. Reaktionen sollten gut überlegt sein, schließlich geht es auch um den Arbeitsplatz als Existenzgrundlage. Eine anwaltliche Beratung kann im Falle von Mobbing hilfreich sein, die richtige Reaktion auf die Angriffe zu finden.

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