|
Die Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständig sind Personen, die in der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung wie Selbstständige
behandelt werden, tatsächlich jedoch wie Arbeitnehmer arbeiten.
Solche Vertragsgestaltungen missfallen zum einen den Sozialversicherungsträgern, weil diese das
Aufkommen von Sozialabgaben reduzieren.
Zum anderen ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass offiziell Selbstständige sich
tatsächlich als Arbeitnehmer fühlen. Dies rührt in der Regel daher, dass diese Personen Tätigkeiten ausüben, die gewöhnlich auch von Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Der Streit um die Frage, ob
Selbstständigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen ist, entbrennt oft erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann für den Auftraggeber teure Folgen haben, wenn er im Nachhinein als
Arbeitgeber qualifiziert wird. In diesem Fall sind von ihm die Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Das gilt auch für die Arbeitnehmeranteile, die er vom Arbeitnehmer nicht erstattet
verlangen kann. Darüber hinaus kann dem als Arbeitnehmer qualifizierten Vertragspartner das Kündigungsschutzgesetz zur Seite stehen.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beurteilt die Frage, ob jemand Selbstständiger oder
Arbeitnehmer ist, nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit. Indizien können da die Einbindung in die betriebliche Organisation, das Weisungsrecht, der Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das Verbot,
eigene Mitarbeiter einzustellen, sein.
Häufig gibt schon der Vertrag Hinweise darauf, dass es sich nicht um einen Selbstständigen, sondern um
einen Arbeitnehmer handelt. Letztlich kommt es jedoch auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.
Die Abgrenzungsfragen können außerordentlich schwierig sein. Es empfiehlt sich hier in jedem Fall
anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
|