Startseite | Schlagwortregister | Sitemap | Kontakt | Impressum


 
Arbeitsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Dr. Harten & Partner - Hamburg


Mit Kompetenz und Erfahrung zum Erfolg 

                                     

Navigationsseiten

 

Startseite

Arbeitsverhältnis

Betriebsrat

Tarifrecht

Arbeitsgerichtsprozess

Schlagwortregister

Sitemap

 

Arbeitsverhältnis

 

Einstellungsgespräch

Arbeitsvertrag

-Befristeter Arbeitsvertrag

-Teilzeitarbeit

-Altersteilzeit

-Arbeitsvergütung

-Arbeitszeit

-Urlaub

Abmahnung

Kündigung

-Kündigungsschutz

-Kündigungshindernisse

-Personenbedingte Künd.

-Verhaltensbedingte Künd.

-Betriebsbedingte Künd.

-Änderungskündigung

Aufhebungsvertrag

Abfindung

Arbeitszeugnis

Mobbing

Geschäftsführer

Scheinselbstständigkeit

 

Weitere Hinweise

 

Kontakt

Über den Autor

Qualifikation Fachanwalt

Impressum

Hinweis für Rechtsschutz-
Versicherte

Haftungsausschluss

 

 

Referenzen:

Diese Web-Seite gehört zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internet-Adressen 2012 >www.web-adressbuch.de<
DIE ZEIT >www.zeit.de<
Virtuelle Fachbibliothek Recht >vifa-recht.de<
Deutsche Internetbibliothek >www.internetbibliothek.de<
Virtuelle Fachbibliothek Wirtschaftswissenschaften >www.econbiz.de<
Bild am Sonntag, 06.09.2009: Die besten Internet-Adressen zur Jobsuche >www.bild.de<
Qualitätssuchmaschine >www.erfolgreich-suchen.de<

www.info-arbeitsrecht.de

Die Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständig sind Personen, die in der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung wie Selbstständige behandelt werden, tatsächlich jedoch wie Arbeitnehmer arbeiten.

Solche Vertragsgestaltungen missfallen zum einen den Sozialversicherungsträgern, weil diese das Aufkommen von Sozialabgaben reduzieren.

Zum anderen ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass offiziell Selbstständige sich tatsächlich als Arbeitnehmer fühlen. Dies rührt in der Regel daher, dass diese Personen Tätigkeiten ausüben, die gewöhnlich auch von Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Der Streit um die Frage, ob Selbstständigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen ist, entbrennt oft erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann für den Auftraggeber teure Folgen haben, wenn er im Nachhinein als Arbeitgeber qualifiziert wird. In diesem Fall sind von ihm die Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Das gilt auch für die Arbeitnehmeranteile, die er vom Arbeitnehmer nicht erstattet verlangen kann. Darüber hinaus kann dem als Arbeitnehmer qualifizierten Vertragspartner das Kündigungsschutzgesetz zur Seite stehen.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beurteilt die Frage, ob jemand Selbstständiger oder Arbeitnehmer ist, nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit. Indizien können da die Einbindung in die betriebliche Organisation, das Weisungsrecht, der Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das Verbot, eigene Mitarbeiter einzustellen, sein.

Häufig gibt schon der Vertrag Hinweise darauf, dass es sich nicht um einen Selbstständigen, sondern um einen Arbeitnehmer handelt. Letztlich kommt es jedoch auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.

Die Abgrenzungsfragen können außerordentlich schwierig sein. Es empfiehlt sich hier in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Arbeitsrecht für die Praxis

 

Benötigen Sie über die obigen allgemeinen rechtlichen Hinweise hinaus eine individuelle Beratung oder anwaltliche Wahrnehmung Ihrer Interessen, können Sie mit Rechtsanwalt Harald Schwamborn wie folgt Kontakt aufnehmen:

Telefon 040-382271 oder E-Mail mail@info-arbeitsrecht.de.

Individuelle anwaltliche Hilfe ist kostenpflichtig. Nach Schilderung Ihres Problems nennen wir Ihnen gerne die voraussichtlichen Kosten einer individuellen Beratung oder sonstigen anwaltlichen Tätigkeit.
 

Copyright © 2000 - 2012 Rechtsanwalt Harald Schwamborn.

Alle Inhalte dieser Internetseite, insbesondere Texte, Layout, Grafiken und Fotografien,
sind urheberrechtlich geschützt.

Wer gegen das Urheberrecht verstößt,
 z. B. die Texte dieser Internetseite unerlaubt auf die eigene Internetseite kopiert,
macht sich gem. § 106 ff Urhebergesetz strafbar (Text
§ 106 UrhG;Text § 108a UrhG. Externe Links).
 Neben einem Strafantrag droht eine kostenpflichtige Abmahnung und eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz.
Kopien von Inhalten können im Internet leicht verfolgt werden.
 

Startseite | Schlagwortregister | Sitemap | Kontakt
Arbeitsverhältnis | Betriebsrat | Tarifrecht | Arbeitsgerichtsprozess
Hinweis für Rechtsschutz-Versicherte | Haftungsausschluss