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 Arbeitsrecht für die Praxis - das Online-Kompendium
    
 Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Diese Web-Seite gehört zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internet-Adressen 2009 >www.web-adressbuch.de<

DIE ZEIT >www.zeit.de<

Virtuelle Fachbibliothek Recht >vifa-recht.de<

Deutsche Internetbibliothek >www.internetbibliothek.de<

Virtuelle Fachbibliothek Wirtschaftswissenschaften >www.econbiz.de<

www.info-arbeitsrecht.de

Die Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständig sind Personen, die in der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung wie Selbstständige behandelt werden, tatsächlich jedoch wie Arbeitnehmer arbeiten.

Solche Vertragsgestaltungen missfallen zum einen den Sozialversicherungsträgern, weil diese das Aufkommen von Sozialabgaben reduzieren.

Zum anderen ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass offiziell Selbstständige sich tatsächlich als Arbeitnehmer fühlen. Dies rührt in der Regel daher, dass diese Personen Tätigkeiten ausüben, die gewöhnlich auch von Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Der Streit um die Frage, ob Selbstständigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen ist, entbrennt oft erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann für den Auftraggeber teure Folgen haben, wenn er im Nachhinein als Arbeitgeber qualifiziert wird. In diesem Fall sind von ihm die Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Das gilt auch für die Arbeitnehmeranteile, die er vom Arbeitnehmer nicht erstattet verlangen kann. Darüber hinaus kann dem als Arbeitnehmer qualifizierten Vertragspartner das Kündigungsschutzgesetz zur Seite stehen.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beurteilt die Frage, ob jemand Selbstständiger oder Arbeitnehmer ist, nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit. Indizien können da die Einbindung in die betriebliche Organisation, das Weisungsrecht, der Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das Verbot, eigene Mitarbeiter einzustellen, sein.

Häufig gibt schon der Vertrag Hinweise darauf, dass es sich nicht um einen Selbstständigen, sondern um einen Arbeitnehmer handelt. Letztlich kommt es jedoch auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.

Die Abgrenzungsfragen können außerordentlich schwierig sein. Es empfiehlt sich hier in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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