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Die Teilzeitarbeit
Ein Ziel des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist es, die Teilzeitarbeit zu
fördern und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.
Nicht jeder Arbeitnehmer kann jedoch eine Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen. Zunächst ist dies
nur in Betrieben möglich, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt. Darüber hinaus muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate
bestanden haben. Der Arbeitnehmer muss zudem die gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn geltend machen und dabei auch die gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit angeben. Der Arbeitgeber hat die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu erörtern. Ziel soll dabei eine einvernehmliche Regelung sein. Soweit
betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen.
Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit schriftlich mitzuteilen. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Verringerung der Arbeitszeit kein
Einvernehmen hergestellt und der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung diese schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem
vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Dasselbe Verfahren gilt für den Fall, dass kein Einvernehmen über die Verteilung der verringerten Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hergestellt
werden konnte. Die Verteilung der verringerten Arbeitszeit kann der Arbeitgeber wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt
und der Arbeitgeber die beabsichtigte Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
Umgekehrt hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer
Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen; es sei denn,
dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit sich auf
einen „entsprechenden“ freien Arbeitsplatz bezieht. Entsprechend ist ein Arbeitsplatz grundsätzlich nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des
Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigeren Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall (vgl.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 -).
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem
Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Jedoch bleibt das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen zu kündigen, unberührt.
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